Amtshaftung

Stell dir vor, du bist auf einer unbekannten Straße. Vor einer Kreuzung siehst du gleich einen ganzen Schilderwald. So verwirrend und widersprüchlich, dass du nicht wirklich weißt, wer nun eigentlich Vorfahrt hat. Du fährst an – und plötzlich kracht’s! Möglicherweise hat hier jemand vom Straßenbauamt die Schilder falsch aufgestellt und damit seine Amtspflicht verletzt. Kommt in einem solchen Fall die Amtshaftung zum Tragen? Alles, was du wissen musst, erfährst du im Folgenden.
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Amtshaftung: Definition & Erklärung
Der Begriff Amtshaftung bezeichnet Schäden, die in Folge der Ausübung eines Amtsträgers gegenüber einem Dritten entstanden sind. Sie greift also dann, wenn dich ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes schädigt. Amtsträger können alle Personen sein, die sogenannte hoheitliche Aufgaben übernehmen. Hierzu zählen also nicht nur Beamte, sondern auch Notare, Richter, Minister (..)
Beispiele für Amtspflichtverletzungen, bei denen ein Anspruch auf Amtshaftung oder auch Staatshaftung vorliegt:
- Bei einer normalen Verkehrskontrolle behandelt dich ein Polizeibeamter mit unangemessener Härte.
- Das Jobcenter verzögert ohne triftigen Grund eine Entscheidung.
- Beim Einwohnermeldeamt wurden Daten in deinem Personalausweis falsch eingetragen.
Gefährdungshaftung und Sachmängelhaftung – das steckt hinter diesen Begriffen.
Rechtliche Grundlagen
Der Paragraph 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt einen Schadensersatzanspruch fest, den Geschädigte gegenüber dem Amtsträger geltend machen können.
Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) legt fest, dass der Beamte nicht unbedingt selbst für den Schaden haftet, sondern der Staat. Die Verantwortung für die Amtshaftung ist somit auf den Staat übertragen. Das soll gewährleisten, dass Betroffene eine angemessene Entschädigung erhalten.
Willst du den Staat in Amtshaftung nehmen, weil du durch einen Staatsbediensteten einen Schaden erlitten hast, wird der Sachverhalt zunächst gründlich geprüft. Auch ermitteln die zuständigen Personen, ob du an der ganzen Sache nicht vielleicht sogar eine Mitschuld oder eine Teilschuld (003323-B-0127) trägst.
Ist das der Fall, dann kann unter Umständen ein/e Sachverständiger/Sachverständige deinen Schuldanteil ermitteln.
Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt nach drei Jahren. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, an dem dir der Schaden und damit die Verletzung der Amtspflicht bekannt geworden ist.
Anspruch und Voraussetzungen
Als Bürger oder Bürgerin erwartest du natürlich, dass du vor Schäden durch einen Beamten im Dienst geschützt bist. Die Amtshaftung tritt dabei als Instrument des Schadensersatzes auf. Damit sie greift, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Handelnde muss ein Amtsträger sein, also ein Beschäftigter des Staates.
- Er muss bei der Ausübung seines Dienstes gehandelt haben.
- Die Amtspflichtverletzung muss drittbezogen sein.
- Die Schuld des Amtsträgers muss eindeutig sein.
- Es muss ein tatsächlich entstandener Schaden nachweisbar sein.
- Eine Kausalität zwischen dem Handeln und dem Schaden muss nachweisbar sein.
Wäre der Schaden auch ohne den Amtsträger erfolgt, besteht kein Schadensersatzanspruch.
Auch wichtig zu wissen: Es muss grundsätzlich ein Vermögensschaden vorliegen. Der Staat schuldet im Falle einer Amtspflichtverletzung durch einen oder eine seiner Bediensteten nur einen finanziellen Ersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld. Eine wie auch immer geartete Wiederherstellung eines vorherigen Zustands in Natura ist bei der Amtshaftung nicht vorgesehen.
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Ausschluss der Amtshaftung
Du hast keinen Anspruch auf Amtshaftung, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht bestehen.
Ein weiterer möglicher Grund, warum der Staat nicht in Haftung genommen werden kann: Der oder die Bedienstete hat durch ein grob fahrlässiges Verhalten oder Handeln den Schaden herbeigeführt. In diesem Fall musst du direkt gegen diese Person deine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Willst du tatsächlich Amtshaftung geltend machen, lauert aber noch ein weiterer Fallstrick auf dich: Du musst dich vorher nämlich darum bemühen, andere Ersatzleister in Anspruch nehmen zu können. Das kann der Verursacher sein, aber auch beispielsweise eine Versicherung. Und du musst versuchen, mithilfe von Rechtsmitteln den Schadenseintritt abzuwehren. Zum Beispiel durch einen Widerspruch oder eine Klage.
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