Gefährdungshaftung im Straßenverkehr

Von Erik Lehnert 18 August, 2023
3 Minuten
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Im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht ist unter anderem immer wieder von der sogenannten „Gefährdungshaftung“ die Rede. Aber worum geht es hier eigentlich genau? Wer haftet? Du oder der Unfallgegner? Und was ist per Definition gefährdet? Im Schadenfall kann es definitiv helfen, hier Bescheid zu wissen – egal, ob du Unfallverursacher bist oder nicht.

Gefährdungshaftung in der Kfz-Versicherung: Definition

Um den Begriff der Gefährdungshaftung im Zusammenhang mit deinem Kfz besser einzuordnen, hilft es, sich mit dessen Definition zu befassen. Zusammengefasst versteht man hierunter Folgendes: Auch, wenn es sich nicht um einen selbstverschuldeten Unfall handelt, musst du für einen Schaden haften. Und zwar, weil ein Kfz von sich aus ein Gegenstand ist, von dessen Nutzung potentiell eine Gefahr ausgeht.

Oder anders: Sobald du dich ins Auto setzt und dieses Auto betriebsbereit ist, haftest du entsprechend. Alle Einzelheiten hierzu sind im §7 des StVG festgelegt.

In Bezug auf die finanziellen Folgen durch die Gefährdungshaftung musst du dir aber in der Regel keine Sorgen machen. Denn diese sind über deine Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Und für diese gilt ja ohnehin eine Versicherungspflicht.

Gefährdung im Straßenverkehr: Beispiele für die Gefährdungshaftung

Du setzt dich ins Auto und fährst los. Auch dann, wenn du die Verkehrsregeln beachtest und eigentlich alles „perfekt“ ist: Allein schon diese Art von Betrieb fällt in den Bereich der Gefährdungshaftung. Denn du nimmst durch das Fahren in Kauf, dass theoretisch etwas passieren könnte.

Juristisch ausgedrückt: Der betreffende Unfall muss im Rahmen des „Betriebs“ des Fahrzeugs stattfinden, um dem Bereich der Gefährdungshaftung zugeschrieben zu werden. Ob du letztendlich eine Mitschuld bzw. eine Teilschuld an dem Unfall trägst oder nicht, ist vollkommen unerheblich.

Ausnahmen von der Gefährdungshaftung

Wie so oft gibt es auch im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung Ausnahmen. Dies gilt vor allem dann, wenn „höhere Gewalt“ bzw. ein „unabwendbares Ereignis“ den besagten Unfall ausgelöst hat. Wie beispielsweise ein Schlaganfall beim Autofahren.

Nicht motorisierte Verkehrsteilnehmende sind von dieser Ausnahme ausgenommen. Sie sind stehts über die Gefährdungshaftung abgesichert.

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Bildnachweise: Headerbild ©AdobeStock_313029358_Panumas

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