Stornohaftung: Was ist das?

Von Linda 3 November, 2023
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stornohaftung

Die sogenannte Stornohaftung bzw. Stornoreserve betrifft weniger dich als Versicherungsnehmer:in als deinen Versicherungsvermittelnden. Wenn dieser sich mit dir auf einen Versicherungsschutz geeinigt hat, die Antragsannahme erfolgt ist und der Vertrag dementsprechend unterschrieben wurde, ist es dessen Aufgabe, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Aber was bedeutet „Stornohaftung“ eigentlich? Was hat das Ganze mit dir zu tun? Und wie lange dauert die Haftzeit der Versicherung? Antworten auf diese und weitere Fragen findest du in den folgenden Abschnitten.

Fest steht: Die Grundlagen, die mit Hinblick auf die Stornohaftung gelten, sind klar definiert. Hier gibt es quasi keinen Handlungsspielraum. Dennoch existieren im Alltag einige Missverständnisse, mit denen sich nicht nur Versicherungsvermittler:innen, sondern auch Versicherungsnehmer:innen konfrontiert sehen.

Was versteht man unter Stornohaftung im Versicherungsbetrieb?

Dein:e Versicherungsvermittler:in haftet für Provisionen, die bereits an diese:n ausgezahlt wurden, die er/sie aber noch nicht endgültig verdient hat. In der Regel handelt es sich hierbei um Courtagen und Abschlussprovisionen. Oft ist in diesem Zusammenhang auch von Abschlusskosten die Rede. In vielen Fällen werden die entsprechenden Summen noch vor der ersten Beitragsfälligkeit an den oder die Versicherungsmakler:in ausgezahlt.

Das bedeutet: Solltest du zum Beispiel eine Versicherung für bewegliche Sachen abgeschlossen haben, dich dann aber entscheiden, zum Beispiel wegen einem Widerspruch in der Versicherung zu kündigen, hat das Versicherungsunternehmen das Recht, die Provision bzw. die Courtage vom Versicherungsvermittelnden wieder zurückzufordern.

Aber bis zu welchem Zeitpunkt ist genau das eigentlich möglich? Auch hierzu gibt es natürlich feste Vorgaben. Die entsprechende Summe gilt dann als „verdient“ und kann dementsprechend nicht mehr zurückgefordert werden, wenn die Prämien, die für den Vertragstyp fixierten Zeitraum gezahlt wurden. Je nach Versicherungsart gibt es hier deutliche Unterschiede.

Und übrigens: Die Tatsache, dass du deine Versicherungsbeiträge zahlst, bedeutet noch nicht, dass eine Versicherung nicht von ihrem Abwehranspruch Gebrauch machen könnte. Das bedeutet: Wenn du als Versicherungsnehmer:in einer Haftpflichtversicherung regelmäßig Beiträge zahlst, bedeutet dies nicht, dass dir eine Leistung nicht verweigert werden könnte. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn dein Versicherer der Meinung ist, dass der gestellte Anspruch ungerechtfertigt ist.

Ebenso, wie du als Versicherungsnehmer:in vielleicht hin und wieder mit deiner Versicherung diskutieren wirst, kommt es auch zwischen Vermittlern und Versicherungen immer wieder zu Auseinandersetzungen, wenn es um die Stornohaftung geht. Vor allem im Rahmen der abgerechneten Provisionen entstehen hier oft Probleme. Dies zeigt sich vor allem dann, wenn die entsprechenden Beträge nach der Haftungszeit nicht aufgelöst, sondern über die komplette Zeit des Vertretervertrages zusammengetragen werden. Oft stehen sich hierbei die individuellen Verträge und die gesetzlichen Vorgaben gegenüber. Die Folge: Einige Versicherer möchten nicht nur die Provision, sondern zudem weitere Einbehalte für sich in Anspruch nehmen.

Hieraus ergibt sich unter anderem auch, dass es – gerade auf der Basis langer Zeiträume von 5 Jahren  – schwer wird, die entsprechenden Summen genau aufzurechnen. Mittlerweile gab es schon viele Versicherungsvermittelnden, die vor Gericht geklagt und Recht bekommen haben. Immerhin liegt es dann an den Versicherungsunternehmen, genau aufzuzeigen, wie sich die Summen, die sie zurückfordern, zusammensetzen.

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Stornohaftung: Die rechtliche Lage

Viele rechtliche Details, die mit Hinblick auf die Stornohaftung im Versicherungsbereich aktuell werden, kannst du in § 49 I VAG nachlesen. Hier wurde unter anderem festgehalten, dass die Stornohaftungszeit im Zusammenhang mit Lebensversicherungen bei 60 Monaten liegt. Kommt es in dieser Zeit – warum auch immer – zu einer Stornierung des Vertrages, muss dein Versicherungsvermittelnder die gegebenenfalls an ihn ausgezahlte Courtage wieder anteilig zurückzahlen.

Wer sich ein wenig genauer mit diesem Thema auseinandersetzt, stellt schnell fest, dass die jeweiligen Zeiträume, in denen das Geld von den Versicherungen zurückgefordert werden kann 60 Monate beträgt. Vermittelnde sind daher gut beraten, die Courtage, die an sie ausgezahlt wurde, nicht direkt wieder auszugeben, sondern – zumindest einen Teil – aufzubewahren. Somit können sie sicherstellen, dass sie etwaige Forderungen der Versicherungsgesellschaft bei Bedarf zeitnah erfüllen können.

Mit Hinblick auf die Stornohaftung gibt es von gesetzlicher Seite jedoch auch Ausnahmen. Denn: Die oben erwähnten 60 Monate gelten nicht im Zusammenhang mit Stornierungen von Verträgen aufgrund des Eintritts einer Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Grundsätzlich wurde über § 49 Abs. 1 VAG festgelegt, dass eine Versicherungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen hat, dass eine Provision, die ausgezahlt wurde, im Fall einer Vertragskündigung durch den Kunden, nur bis zu der Grenze ausgezahlt werden muss, die im Rahmen einer gleichmäßigen Aufteilung der jeweiligen Courtage über fünf Jahre (seit Abschluss und bis zum Ende bzw. bis zur Prämienfreistellung) aktuell gewesen wäre.

Im Alltag zeigt sich leider immer wieder, dass die Bestimmungen, die in § 49 Abs. 1 VAG festgelegt wurden, manchmal offenbar angezweifelt werden. Aber: Es ist schlicht nicht erlaubt, zum Beispiel auf der Basis eines Individualvertrages, andere Regelungen vorzugeben, die zum Beispiel den Versicherungsvermittelnden benachteiligen. Weitere Informationen hierzu kannst du unter anderem auch in § 134 BGB nachlesen. Die bereits erwähnte, gleichmäßige Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre des Vertrages gilt als Basis. Solltest du selbst als Versicherungsvermittler:in arbeiten und der Meinung sein, dass die Summe, die nachträglich von dir verlangt wird, zu hoch ist, kann es sich gegebenenfalls lohnen, die jeweilige Forderung anzufechten. Der Anwalt deines Vertrauens hilft dir hier sicherlich weiter.

Zu guter Letzt gilt es, zu beachten, dass die Stornoreserven, die nach dem Abschluss eines Vertrages gebildet wurden, maximal so lange Bestand haben dürfen, wie die Stornohaftung für den jeweiligen Vertrag besteht. Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Gerichtsurteile, in deren Zusammenhang unterstrichen wurde, dass der Stornohaftungszeitraum, dem sich ein Versicherungsvermittler unterwirft, nicht extrem lang sein darf. Auch Haftungszeiträume, die die komplette Laufzeit des jeweiligen Vertretervertrages umfassen, sind nicht erlaubt.

Ist die Stornohaftzeit dann abgelaufen, müssen die jeweiligen Provisionen abgesegnet und abgerechnet werden. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der oder die Versicherungsvermittler:in sicher sein, dass ihm das Geld tatsächlich gehört und die Summe nicht mehr von der Versicherung zurückgefordert werden kann.

Fazit

Die Stornohaftung führte in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen – und dass, obwohl eigentlich alle Vorgaben geregelt und gesetzlich vorgeschrieben sind. Einer der Hauptkritikpunkte, die in diesem Zusammenhang immer wieder angeführt werden: Zu lange Haftungszeiträume und kumulierte Beträge, die die entsprechenden Abrechnungen vergleichsweise undurchsichtig werden lassen.

Versicherungen wissen natürlich, dass ihre Kunden nicht fest an sie gebunden sind. Wenn du ein besseres Angebot findest oder dich aus einem anderen Grund für eine Versicherung entscheidest, hast du die Möglichkeit, mit einer mehr oder weniger langen Kündigungsfrist zu beendigen. Genau das hat Auswirkungen auf die Provision, die gegebenenfalls schon an deinen Versicherungsvermittler:in ausgezahlt wurde.

Wir hoffen, wir konnten dir die Thematik der Stornohaftung etwas näherbringen. Falls du dich für weitere solcher Themen interessierst, schau dir doch gerne einen dieser Beiträge in unserem Glossar an:

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