Straßenbenutzung: Alle Bestimmungen auf einen Blick

Von Annalena B. 7 Juni, 2023
4 minutes
Straßenbenutzung

Die Straßenbenutzung stellt ein komplexes Thema mit einer Vielzahl von Bestimmungen und Regeln dar. Im Folgenden möchten wir dir daher einen kleinen Überblick über alle relevanten Vorschriften geben. Von Verkehrsregeln über Ausnahmen und Sonderrechte bis hin zu Strafen bei Verstößen gegen die Straßennutzungsbestimmungen decken wir in unserem Beitrag alle wichtigen Aspekte ab. Ganz egal, ob du zu Fuß, mit dem Rad oder dem Auto unterwegs bist, hier findest du die Informationen, die du für eine sichere und reibungslose Straßenbenutzung benötigst. Lese daher unbedingt weiter, um deinen Wissensstand aufzufrischen und über aktuelle Bestimmungen informiert zu bleiben.

Regeln zur Straßenbenutzung für Fahrzeuge

Zu Beginn möchten wir dir die wichtigsten Verkehrsregeln laut Straßenverkehrsordnung (StVO)  näherbringen. Hierzu zählen unter anderem folgende:

  • Du musst mit deinem Kraftfahrzeug stets die Fahrbahn benutzen. Bei zwei oder gar drei Fahrbahnen musst du die rechte Fahrspur nutzen. Der Seitenstreifen gilt jedoch nicht als Fahrbahn.
  • Bei einer kombinierten Fahrbahn für Kraftfahrzeuge und Schienenfahrzeuge, hat der Schienenverkehr sofern möglich stets Vorrang.
  • Befindest du dich im abbiegenden Verkehr musst du den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren. Diese Verkehrsregel bekommst du jedoch meist anhand unterschiedlicher Verkehrsschilder angezeigt.
  • Beim Folgen einer nach links oder rechts einknickenden Vorfahrtsstraße musst du laut der Straßenbenutzungsbestimmungen beim Abbiegen blinken.
  • Bei einem Kreisverkehr haben stets die Verkehrsteilnehmer Vorfahrt, die sich im Kreisverkehr befinden. Fährst du also in den Kreis hinein, musst du wie auf den Verkehrsschildern angezeigt, Vorfahrt gewähren und darfst nicht blinken. Anders schaut es beim Verlassen des Kreises aus. Dies musst du mittels der Betätigung deiner Blinker rechtzeitig ankündigen.
  • Laut der Bestimmung der Straßenbenutzung darfst du aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone oder über einen abgesenkten Bordstein erst dann fahren, wenn der restliche Verkehrs an dir vorbeigefahren ist. Denn diesem musst du Vorfahrt gewähren.

Tipp: Möchtest du dich ausführlicher über die allgemeine Straßenbenutzung Bestimmung für Fahrzeuge informieren, empfehlen wir dir einen Blick auf Paragraph 2 der StVO.

Ausnahmen und Sonderrechte

Neben diesen geltenden Straßenbenutzungsbestimmungen gibt es natürlich auch die ein oder anderen Ausnahmen bzw. Sonderrechte. Auch diese möchten wir dir im Folgenden kurz und knapp erläutern:

  • Handelt es sich um einen Kreisverkehr ohne Beschilderung greift eine Ausnahmeregelung. Hier haben die einfahrenden Fahrzeuge Vorfahrt. Somit sind die Verkehrsteilnehmer, die sich bereits im Kreis befinden, wartepflichtig.
  • Auch für die Feuerwehr, Polizei und Rettungswagen sowie für die Straßenreinigung und Müllabfuhr gibt es Sonderrechte. So dürfen diese Fahrzeuge auch auf Gehwegen fahren oder in Halteverbotszonen parken. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass sie dadurch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Wichtig: Bitte bedenke, dass du Fahrzeugen mit angeschaltetem Blaulicht freie Bahn verschaffen musst. Dies ist im Wegerecht der Straßenverkehrsordnung verankert.

 

Spezielle Straßen und -abschnitte

Auf einigen Straßen und Straßenabschnitten gelten gesonderte Straßenbenutzungsbestimmungen. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass du Straßenbenutzungsgebühren entrichten muss. Gemeint ist hiermit die sogenannte Maut. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es auf den Straßen in Deutschland bzw. auf den deutschen Autobahnen auch eine Maut für Lastkraftwagen gibt. Diese gilt für alle Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen. Die Kostenberechnung erfolgt dabei über ein satellitengestütztes System. Hierfür verfügen die meisten Fahrzeuge über ein verbautes On-Board-Unit. Ist dieses nicht vorhanden, sind die Mautgebühren zuvor über ein Terminal vor Ort oder online zu entrichten.

Wissenswert: Die Lkw-Maut dient in erster Linie der Finanzierung der Straßenbenutzung. Denn dank dieser Straßenbenutzungs-Bestimmung beteiligen sich auch Fahrzeuge aus anderen Ländern an den Kosten der Straßeninstandhaltung.

 

Zudem regelt die Straßenverkehrsordnung auch die Umweltzonen in Städten. Hierbei handelt es sich um bestimmte Straßenabschnitte und Örtlichkeiten, die du nur dann mit deinem Auto befahren darfst, wenn dein Fahrzeug über die nötige Umweltplakette verfügt. Denn letztere widerlegt einen geringen Schadstoffausstoß. Ein komplettes Fahrverbot erkennst du hingegen am Vorschriftszeichen 250. Die unterschiedlichen Umweltzonen dienen dem Zweck, die Luftqualität besonders schadstoffbelasteter Gebiete zu verbessern. Laut der geltenden Straßenbenutzungs-Bestimmung müssen Kraftfahrzeuge ihre Feinstaubplakette seit dem Jahr 2017 gut sichtbar am Fahrzeug mit sich führen. Ist dem nicht so, droht zufolge der StVO ein hochangesetztes Bußgeld. Näheres dazu in einem späteren Abschnitt.

Fußgänger, Radfahrer und Kinder

Viele Menschen vergessen, dass auch Fußgänger, Radfahrer, und ihre weiblichen Pendants, sowie Kinder zu den Verkehrsteilnehmern zählen. Sie müssen sich ebenso wie Autofahrer an die Straßenbenutzungsbestimmungen der StVO halten müssen. Doch welche Regeln gelten für diese Verkehrsteilnehmer eigentlich?

Das musst du als Radfahrer und Radfahrerin wissen:

In Paragraph 2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung ist ganz genau geregelt, wie du dich als Radfahrer zu verhalten hast:

  • Beim Fahrradfahren darfst du nur dann nebeneinander fahren, wenn sichergestellt ist, dass du den Verkehr dadurch nicht behinderst. Ist dem so, bist du dazu verpflichtet hintereinander zu fahren.
  • Es gibt keine Regelung, die besagt, dass du nur Radwege in die jeweilige Fahrtrichtung benutzen darfst. Es sei denn, es wird durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angeordnet.
  • Befindet sich an rechten Radwegen weder das Verkehrszeichen 237, 240 oder 241, darfst du diese immer und ohne Einschränkungen befahren. Anders schaut es bei linken Radwegen ohne diese Kennzeichnungen aus. Hier ist eine Benutzung nur dann gestattet, wenn das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ vorhanden ist.
  • Ist kein gesonderter Radweg vorhanden, darfst du laut der Straßenbenutzungs-Bestimmung auch den rechten Seitenstreifen befahren.

 

Diese Sonderregelungen gelten für Kinder:

Auch für Kinder, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, gelten bis zu einem bestimmten Alter gewisse Bestimmungen. Diese Regeln kannst du Paragraph 2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung entnehmen:

  • Radfahrende Kinder sind dazu verpflichtet, bis zum vollendeten achten Lebensjahr Gehwege zu benutzen. Zwischen dem achten und zehnten Lebensjahr steht es ihnen hingegen frei, ob sie lieber auf dem Gehweg oder dem Radweg fahren. Alle älteren Kinder sind von dieser Sonderregelung ausgenommen.
  • Sofern es sich um einen Radweg handelt, der von der Fahrbahn getrennt ist, dürfen Kinder diesen auch schon vor dem Erreichen ihres achten Lebensjahres befahren.
  • Eltern und andere Aufsichtspersonen, die Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr begleiten, dürfen mit ihrem Rad ebenfalls auf dem Gehweg fahren.

Wichtig: Grundsätzlich gilt, dass beim Radfahren auf dem Gehweg besondere Rücksicht auf Fußgänger gefordert ist.

 

Das müssen Fußgänger und Fußgängerinnen wissen

  • Du musst grundsätzlich die vorhandenen Gehwege verwenden. Lediglich, wenn keine Gehwege vorhanden sind, darfst du auf den Fahrbahnrand ausweichen. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es dir frei, ob du den rechten oder linken Fahrbahnrand verwendest. Anders schaut es außerhalb geschlossener Ortschaften aus. Hier musst du auf den linken Fahrbahnrand zurückgreifen. Denn so können dich entgegenkommende Autofahrer besser erkennen, da dich ihr Lichtkegel besser erfasst.
  • Auch sind Fußgänger laut der geltenden Straßenbenutzungs-Bestimmung dazu verpflichtet, Straßen ausschließlich an Ampeln, Fußgängerüberwegen und Zebrastreifen zu überqueren.

Bußgelder für Verstöße der Straßenbenutzung laut StVO

Wer sich nicht an die aktuellen Straßennutzungsbestimmungen der StVO hält, muss mit unterschiedlichen Sanktionen rechnen. Diese variieren je nach Tatbestand wie folgt:

Sanktionen für Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen

 

Verstoß Bußgeld Punkte in Flensburg
Verbotswidriges Befahren von Sonderfahrstraßen für Busse, Taxis und Co. 55 Euro
…mit Behinderung 70 Euro
Missachtung eines Einbahnstraßenschildes 25 Euro
Behinderung von Fußgängern in einem verkehrsberuhigten Bereich 15 Euro
… mit Gefährdung 75 Euro 1
Gefährdung von Fußgängern in einer Fußgängerzone mit nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 70 Euro 1
Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung 10 Euro
… mit Gefährdung 15 Euro
… mit Sachbeschädigung 25 Euro
Befahren von Gehwegen, Seitenstreifen oder Grünanalgen 55 Euro
… mit Behinderung 70 Euro
… mit Gefährdung 80 Euro
… mit Sachbeschädigung 100 Euro
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot 15 Euro
Befahren einer Umweltzone  mit fehlender oder falscher Umweltplakette 100 Euro
Kreisverkehr in falscher Fahrtrichtung befahren 25 Euro

 

Sanktionen für Fußgänger und Fußgängerinnen

 

Verstoß Bußgeld Punkte in Flensburg
Überqueren einer roten Ampel 5 Euro
…mit Unfall 10 Euro
Gehen auf der Fahrbahn trotz vorhandenem Gehweg 5 Euro
Gehen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht am linken Fahrbahnrand 5 Euro
Gehen auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen 10 Euro
Überqueren einer geschlossenen Bahnschranke 350 Euro 1

 

 

Bildnachweise: Headerbild ©AdobeStock_282853601, deberarr; Bild 1: ©AdobeStock_72920225, Chalabala ; Bild 2: ©AdobeStock_53208415,  flyinger; Bild 3: ©AdobeStock_4178634, Daniel Hohlfeld

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