Verwandtenklausel
Die Verwandtenklausel ist ein Teil verschiedener Versicherungsverträge. Sie regelt die Leistungen von Verwandten der versicherten Person. Diese Klausel kommt zum Beispiel in privaten Krankenversicherungen vor.
Welche Regelung umfasst die Verwandtenklausel?
Im Bereich der privaten Krankenversicherungen soll die Verwandtenklausel einen Missbrauch des Versicherungsschutzes verhindern. Sie besagt, dass bei einer medizinischen Behandlung von Verwandten nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet werden. Das schließt eine Übernahme des Honorars der behandelnden Person aus.
In einigen Fällen findet die Verwandtenklausel auch bei Ärzt:innen in einer Gemeinschaftspraxis Verwendung. Das bedeutet, dass ein Verwandter der behandelten Person als Arzt oder Ärztin in der Praxis arbeitet. Die Behandlung führt ein Arzt oder eine Ärztin durch.
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Welche Ausnahmen gibt es?
Ist die behandelnde Person ein Spezialist, besteht eine Ausnahme der Verwandtenklausel. Diese besagt, dass nur wenige Personen die Behandlung überhaupt durchführen können. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn es für den Patienten oder die Patientin unmöglich oder unzumutbar ist, einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin aufzusuchen. Auch eine sehr umfangreiche Behandlung kann von der Verwandtenklausel ausgenommen sein. Sie muss den Umfang üblicherweise unentgeltlich geleisteter Behandlungen übersteigen.
Diese Klausel bezieht sich vor allem auf Ärzte und Ärztinnen. Diese Personen können über die Kostenhöhe und das Ausmaß der Behandlung entscheiden. Dagegen können Physiotherapeuten und Krankengymnasten diese Entscheidung nicht treffen. Aus diesem Grund sind sie von der Verwandtenklausel ausgenommen.
Vor -und Nachteile der Klausel
Die Verwandtenklausel hat verschiedene Vor- und Nachteile. Ohne die Klausel entsteht für die Versicherungen häufig ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand. Sie müssten in den einzelnen Fällen genau prüfen, wie die Behandlung abgelaufen ist. Darüber hinaus beugt sie vor allem einem Versicherungsbetrug vor.
Ein großer Nachteil der Klausel ist die Einschränkung der freien Arztwahl. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel vorgeschrieben, dass er oder sie sich nicht von einer nah verwandten Person behandeln lassen kann.
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