Schaustellerfahrzeuge in der StVO

Von Annalena B. 6 Juli, 2023
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Schaustellerfahrzeuge

Unter den Begriff des Schaustellers fallen sowohl Personen als auch Unternehmen, welche auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie anderen Veranstaltungen und Unterhaltungsattraktionen Fahrgeschäfte betreiben. Es sind oft Besitzer von Karussells, Achterbahnen sowie Schießbuden, Spiel- und Gewinnbuden oder Geisterbahnen und anderen Fahrgeschäften. Auch Süßigkeitenbuden, Verkaufsstände für Essen und Getränke sowie Souvenirgeschäfte gehören zu den Besitztümern von Schaustellern. Natürlich müssen diese „Buden“ auch immer transportiert werden, wozu spezielle Fahrzeuge notwendig sind. Schausteller sind mit Schaustellerfahrzeugen unterwegs und genau diese möchten wir dir in diesem Artikel näherbringen und dir zeigen, welche Regeln gelten.

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Vorschriften für Schaustellerfahrzeuge in der StVO

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967 handelt es sich bei einem Fahrzeug nach Schaustellerart um ein Fahrzeug, welches für die Verwendung im Schaustellgewerbe eingesetzt wird. Dabei handelt es sich also um ein Fahrzeug mit fest montierten Geräten bzw. Aufbauten, wozu auch die Buden und Karussells gehören.

Laut der Ansicht vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, kurz bmvit, umfasst die Ausnahme ebenso Fahrzeugkombinationen, bei welchen ein Anhänger als Anhängerarbeitsmaschine gezogen wird. In der Straßenverkehrsordnung gibt es also spezielle Vorschriften, was ein Fahrzeug erfüllen muss, um als Schaustellerfahrzeuge angesehen zu werden. Allerdings braucht auch dieses Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Übrigens können fehlende Korrektheiten auch dazu führen, dass du ohne das blaue Kennzeichen die KFZ-Steuer nachzahlen musst.

Ausnahmen und Verbote

Gemäß § 42 Abs.3 StVO sind die Schaustellerfahrzeuge bzw. die Fahrten nach Schaustellerart gesondert zu werten. Die betroffenen Fahrzeuge sind von den Fahrverboten, welche für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 42 Abs.1 und 2 StVO an den Wochenenden sowie den Feiertagen gelten, ausgenommen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Sattelzugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem hzG von mehr als 3,5t.

Wichtig zu wissen: Wohnwagen fallen nicht unter diesen Begriff. Es ist also wichtig, dass du hier einen Nachweis vorlegen kannst, dass du als Schausteller unterwegs bist und genau aus diesem Grund den Wohnwagen mit dir führst.

Bildnachweis: Header ©AdobeStock_71578585, Florian Klamert

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