Privatstraße
Nicht jede Straße, die passierbar aussieht, ist für Autos laut Straßenverkehrsgesetz auch zum Befahren erlaubt. Eine Privatstraße kann sowohl als Sackgasse als auch als Einbahnstraße beschildert sein. Hierbei gilt immer die jeweilige Bedeutung der Verkehrsschilder.
Was ist eine Privatstraße?
Eine Privatstraße stellt einen Verkehrsweg dar, der einer Privatperson gehört. Sie ist somit nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Eine Privatstraße lässt sich dabei als eine halböffentliche und eine reine Privatstraße einordnen. Ist Letzteres der Fall, hat die Straßenverkehrsordnung hier keinerlei Bedeutung. Eine halböffentliche Straße gehört prinzipiell auch einer Privatperson. Jedoch gilt hier eine Ausnahme. Sie steht häufig der Allgemeinheit als Zufahrtsweg für beispielsweise Parkplätze zur Verfügung. Hierbei ist immer das Straßenschild „Privatstraße” im Auge zu behalten.
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Privatstraße: So sieht die Rechtslage aus
Für die Privatstraße ist charakteristisch, dass sie im Normalfall nicht der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Ein Sonderfall kann allerdings die Privatstraße des Bundes darstellen. Diese ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Diese ist jedoch nicht gewidmet und unterliegt auch nicht dem Straßenrecht oder dem Wegerecht. Die Nutzung der Straße kann – muss jedoch nicht – für die Allgemeinheit eingeschränkt sein. Solche Straßen verlaufen im Regelfall zu militärischen Objekten, wie Kasernen zu oder an diesen vorbei.
Achtung: Natürlich hat ein:e Eigentümer:in auch in Bezug auf eine Privatstraße gewisse Rechte und Pflichten:
Die Rechte des/der Eigentümer:in
Die Nutzung der Straße oder das Befahren der Straße kann man anderen Menschen verbieten. Dieses Verbot oder auch die eingeschränkte Nutzung kann mithilfe des Straßenschildes „Privatstraße” geltend gemacht werden. Ist man Besitzer:in einer halböffentlichen Privatstraße, hat man das Recht, das Parken innerhalb dieser Zone zu untersagen.
Somit lässt sich verhindern, dass andere die Privatstraße zuparken. Dieses Verbot wird ebenso mit einem Verkehrsschild, dem Schild des Halteverbotes oder des Parkverbotes gültig. Wer Besitzer:in einer Privatstraße ist, hat auch das Recht, Falschparker abschleppen zu lassen. Ein entsprechendes Verkehrsschild, welches besagt, ob man parken oder halten darf oder eben nicht, dient als Hinweis.
Die Pflichten des/der Eigentümer:in
Als Eigentümer:in einer Privatstraße unterliegt man nicht der Verkehrssicherungspflicht. Hier gilt die Nutzung auf eigene Gefahr. Anders sieht das allerdings aus, wenn man eine halböffentliche Privatstraße sein Eigen nennt. Denn bei halböffentlichen Privatstraßen, die auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, hat man besagte Verkehrssicherungspflicht.
Dies betrifft neben dem Winterdienst auch die generelle Straßenbeschaffenheit. Das bedeutet, dass mögliche Gefährdungen wie Schlaglöcher zu beseitigen sind. Passiert ein Unfall mit Schadenfall auf einer halböffentlichen Straße, kommt die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht ins Spiel. Hat der oder die Eigentümer:in diese verletzt, kann der oder die Geschädigte Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Die Rechte der Nachbar:innen
In einer Privatstraße, die mehrere Eigentümer:innen nutzen, gilt es, Wegerechte zu erteilen. Das bedeutet auch, dass die Zufahrtswege aller anliegenden Besitzer:innen frei zugänglich sind. Ebenso besteht das Notwegerecht. Das bedeutet, dass ein Weg zum eigenen Eigentum, wie dem eigenen Haus vorhanden sein muss. Zur Not eben über den Weg eines/einer anderen Eigentümer:in.
Privatstraße: Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Der oder die Eigentümer:in einer reinen Privatstraße ist nicht für den Winterdienst verantwortlich. Dies kann man auch mit einem Schild, beispielsweise „Eingeschränkter Winterdienst – Nutzung auf eigene Gefahr“ geltend machen. Anders sieht es jedoch bei einer halböffentlichen Privatstraße aus. Hier hat der oder die Eigentümer:in aufgrund der Verkehrssicherungspflicht auch die Aufgabe des Winterdienstes.
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