Bußgeldkatalog: Was droht Wiederholungstäter:innen?
Es ist schnell passiert: ein paar Stundenkilometer über dem erlaubten Limit, ein nicht eingehaltener Mindestabstand oder andere kleine Vergehen. Das führt dazu, dass auch die Verkehrssünderdatei immer länger wird. Doch was sagt der neue Bußgeldkatalog 2024 zum Thema Wiederholungstäter:innen aus und was gibt es für Betroffene neben Bußgeldern oder einem Punkt in Flensburg noch zu befürchten?
Wer gilt als Wiederholungstäter:in?
Wenn Du immer wieder bei einem Vergehen im Straßenverkehr erwischt wirst, kann es in einigen Fällen passieren, dass Du als Wiederholungstäter:in eingestuft wirst. Eine solche Einstufung ist keinesfalls als leichtfertig hinzunehmen. Betroffene sollen nämlich für die unterschiedlichen Vergehen sensibilisiert werden. Des Weiteren liegt ein weiterer Fokus darauf, die Anzahl der Wiederholungstäter:innen zu reduzieren und damit den Straßenverkehr sicherer zu machen. Aus diesem Grund ist es für Behörden möglich, Wiederholungstäter:innen mit einer besonderen Härte zu bestrafen, was unter anderem bedeutet, dass die Bußgelder höher ausfallen können.
Bußgeldkatalog Wiederholungstäter:innen: Mit diesen Strafen musst du rechnen
Wenn es um die Bestrafung eines Wiederholungstäters im Straßenverkehr geht, wird zwischen unterschiedlichen Vergehen unterschieden.
Mehrmalige Geschwindigkeitsüberschreitung
Die häufigste Ursache, als Wiederholungstäter eingestuft zu werden, ist die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung, welche mehr als 26 m/h zu viel beträgt. Wenn Du also zum zweiten oder sogar zum dritten Mal mit einer solchen Überschreitung der Geschwindigkeit geblitzt wirst, droht Dir ein Fahrverbot von einem Monat.
Den Behörden ist gestattet, Fahrer als Wiederholungstäter einzustufen, bei welchen mit einer gewissen Unbelehrbarkeit bzw. Beharrlichkeit ausgegangen werden kann. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn Du mehrmals im Jahr mit mindestens 20 m/h zu schnell warst und dabei erwischt wurdest. Das sagt also aus, dass niemals die Schwere des Einzelverstoßes ausschlaggebend dafür ist, ob Du Wiederholungstäter bist oder nicht.
Mehrmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss
Das mehrmalige Fahren eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss führt ebenso dazu, dass Du von den Behörden als Wiederholungstäter eingestuft wirst. Wenn Du wiederholt mit einem Blutalkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille fährst, musst Du mit einem Fahrverbot von drei Monaten rechnen. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber einen speziellen Erziehungsauftrag gegenüber dem Beschuldigten als sehr wichtig an. Denn beim Fahren unter Alkoholeinfluss gilt die besondere Schwere der Verkehrsgefährdung.
Der mehrmalige Rotlichtverstoß
Aufgrund der möglichen Folgeschäden und der Gefahren zählen die Rotlichtverstöße zu den schwerwiegenden verkehrsrechtlichen Verstößen. Im Schadenfall bekommst Du als Unfallverursacher:in nicht nur eine Teilschuld bzw. Mitschuld, sondern trägst die komplette Schuld an dieser Folge. Wirst Du beim Überfahren der roten Ampel mehrmals geblitzt, kannst Du von den Behörden also als Wiederholungstäter:in eingestuft werden. Dabei musst Du nicht nur mit dem Bußgeld und den finanziellen Konsequenzen rechnen. Auch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot sind denkbar.
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Es gibt zahlreiche Vergehen im Straßenverkehr. Es muss nicht immer der gleiche Verstoß wiederholt auftauchen. Auch dann, wenn Du immer wieder gegen die Straßenverkehrsregeln verstößt, kannst Du als Wiederholungstäter eingestuft werden, was schlimme Konsequenzen mit sich bringen kann.
- Höhere Bußgelder
- Punkte in Flensburg
- MPU
- Entzug des Führerscheins
Bei Alkohol und Drogen am Steuer sind die Strafen sehr hoch, sodass dieser Verstoß stark geahndet wird. Die Grenze bei Alkohol liegt bei 0,5 Promille. Wenn Du jedoch unter geringem Alkoholeinfluss in einen Unfall gerätst, kann es passieren, dass die Versicherung selbst bei unter 0,5 Promille nur teilweise oder sogar gar nicht für den Schaden aufkommt. Überschreitest du die Grenzen bei Alkohol oder Drogen, musst Du mit 2 Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot und einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro rechnen. Wirst Du hier als Widerholungstäter eingestuft, wird nicht nur das Fahrverbot auf mindestens drei Monate verlängert, die Strafen verdoppeln sich sogar. Außerdem steht in vielen Fällen nun die MPU an. In diesen Fällen handelst Du zudem grob fahrlässig.
Beim zu schnellen Fahren ist die Strafe immer abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Dabei wird jedoch zwischen geschlossenen Ortschaften, der Landstraße sowie der Autobahn unterschieden. Die Spanne der Vertragsstrafen liegen zwischen 20 Euro und 800 Euro. Auch Punkte in Flensburg und ein Führerscheinentzug gehören zu den möglichen Folgen.
Die Wiederholungstäter:innen in der Probezeit
Als Wiederholungstäter:in in der Probezeit, ist der Führerscheinentzug eine häufige Folge. Der Grund dafür ist denkbar einfach, denn wie das Wort „Probezeit“ schon vermuten lässt, wird der Führerschein den Fahranfänger:innen erstmal nur auf Probe ausgestellt. Wenn Du als Fahranfänger:in gegen die Verkehrsregeln verstößt, muss immer geprüft werden, ob es sich um einen A- oder B-Verstoß handelt.
Wenn es bei A-Verstößen zum Wiederholungsfall kommt, wird dir der Führerschein entzogen. Wirst Du währenddessen wiederholt mit mehr als 21 km/h zu schnell erwischt, giltst Du als Wiederholungstäter:in innerhalb der Probezeit. Dabei drohen verschiedene Strafen. Unter anderem eine Verlängerung der Probezeit, eine Anordnung des Besuchs eines Aufbauseminars sowie der Besuch einer verkehrspsychologischen Beratung.
Einspruch einlegen: Geht das?
Die rechtlichen Konsequenzen kannst Du stets Deinem Bußgeldbescheid entnehmen. Wenn Du ein:e Wiederholungstäter:in bist, wird die dafür gesondert fällige Strafe auf Deinem Bescheid Deines letzten schweren Verstoßes aufgelistet. Du hast nun die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids Einspruch einzulegen.
Ein Einspruch ist vor allem dann sinnvoll, wenn es bei den Messungen eventuelle Fehler gab. Diese können zustande kommen, wenn die Geräte nicht geeicht waren, Mitarbeiter keine Schulungen bekamen oder eine veraltete Technik eingesetzt wurde. Damit kannst Du die Messungen anfechten, was bei einem Wiederholungsfall bedeuten würde, dass auch die Einstufung als Wiederholungstäter hinfällig wäre.
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