Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Jeder Versicherungsvertrag, den du abschließt, ist einem Gesetz unterworfen. Und zwar dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Warum du dich dafür interessieren solltest? Weil dich das VVG Gesetz davor schützt, durch besondere Vertragsbedingungen von deinem Versicherer benachteiligt zu werden.
Was ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)?
Im deutschen Versicherungsgesetz VVG sind die Obliegenheiten, also die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern, Versicherern und Versicherungsvermittlern geregelt.
Festgelegt ist darin unter anderem, wann Versicherungsverträge zustande kommen. Außerdem umfasst das Versicherungsvertragsgesetz die Vorschriften zum Inhalt eines Versicherungsvertrags und zu dessen Abwicklung.
Entstehung des VVG
Ursprünglich wurde das VVG bereits am 30. Mai 1908 verfasst. Anfang 1910 trat es schließlich in Kraft.
Grund war, dass viele Versicherungsnehmer:innen damals teilweise stark benachteiligt wurden. So gab es beispielsweise das „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Das besagte unter anderem, dass ein Versicherungsunternehmen nichts zahlen musste, wenn dem/der Versicherungsnehmer:in eine leichte Fahrlässigkeit nachzuweisen war.
Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes
Zum 1. Januar 2008 trat eine Neufassung des VVG Kraft. Sie enthält vor allem Änderungen zur Verbesserung der Transparenz und Vorteile für die Versicherungsnehmer:innen. Du kannst nun also entweder eine Nachbesserung verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es einen Widerspruch in der Versicherung gibt oder unklare Bedingungen.
Das Versicherungsvertragsgesetz ist wichtig, weil es die Rechte und Pflichten sowohl der Versicherungsgesellschaft als auch der Versicherungsnehmer:innen festlegt.
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Das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz: Inhalte und Neuerungen
- Widerruf: Du kannst einen Lebensversicherungsvertrag bis 30 Tage nach Abschluss und alle anderen Versicherungsverträge mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
- Informationspflicht: Vor Abschluss einer Versicherung musst du umfassend beraten werden. Geschieht dies nicht, hast du sogar einen Schadensersatzanspruch.
- Anzeigepflicht: Schließt du eine Versicherung ab, musst du nur die Angaben machen, die vom Versicherungsunternehmen schriftlich angefordert werden. Bist du deiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen oder hast du falsche Angaben gemacht, muss der Versicherer seine Rechte innerhalb von fünf Jahren geltend machen.
- Offenlegungspflicht: Als Kunde müssen dir sämtliche Vertragsbestimmungen bekannt sein – und zwar, bevor du den Vertrag unterschreibst.
- Klagefrist: Lehnt deine Versicherung eine Leistung ab, musst du innerhalb von sechs Monaten deinen Anspruch darauf geltend machen.
- Fahrlässigkeit: Eine fahrlässige Handlung zieht keinen kompletten Ausschluss in der Versicherung von der Versicherungsleistung mehr nach sich. Stattdessen gilt eine Quotenregelung, nach der eine Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen darf. Hast du also zum Beispiel grob fahrlässig gehandelt, kannst du trotzdem einen Teil der Leistung verlangen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich.
- Lebensversicherungen: Du hast ein Recht darauf, künftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung zu erfahren. Bei der Bestimmung des Rückkaufswertes müssen die einkalkulierten Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt berücksichtigt werden. Außerdem muss der Rückkaufswert für die ganze Vertragsdauer garantiert werden.
- Private Krankenversicherung: Kommst du mit deinen Zahlungen mal in Verzug, muss der Versicherer dir mindestens eine Frist von zwei Monaten gewähren. Bis dahin muss er deinen Krankenversicherungsschutz wie gewohnt aufrechterhalten.
- Vertragslaufzeiten. Sie sind immer individuell im Versicherungsvertrag festzulegen. Ausnahmen gibt es allerdings für sogenannte Verbraucherverträge, die du nach Ablauf des dritten Jahres immer jährlich kündigen kannst. Ansonsten muss die vereinbarte Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten liegen.
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