Stellplatz vermieten: Untervermietung von Parkplätzen und Garagen
Für Großstadt-Bewohner gibt es beinahe nichts wichtigeres als einen eigenen Stellplatz oder eine Garage. Schließlich ist die lästige Parkplatzsuche in großen Städten wie Berlin, München und Co. alles andere als schön und kostet oft eine Menge Nerven. Hier kommt ein eigener Stellplatz genau richtig. Und nicht zu vergessen ist, dass ein eigener Garagenparkplatz sowohl vor Autodiebstahl als auch vor etwaigen Witterungseinflüssen schützt. Möchtest auch du Anwohner:innen die Parkplatzsuche erleichtern und einen Stellplatz vermieten? Fragst dich jedoch, was es beim Vermieten eines Stellplatzes alles zu beachten gibt? Dann bist du hier genau richtig, denn unser Ratgeber liefert dir alle nötigen Antworten zu dieser Thematik.
Untervermietung von Garagen und Stellplätzen: Geht das überhaupt?
Du möchtest deinen Parkplatz vermieten bzw. genauer gesagt untervermieten? Dann benötigst du hierfür zwingend die Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin. Bist du also Mieter:in einer Wohnung oder eines Hauses und hast eine Garage zu vermieten bzw. möchtest diese untervermieten, musst du dir zuvor die Erlaubnis deines Vermieters einholen. Dieser darf seine Zustimmung glücklicherweise nicht unwillkürlich verweigern. Stattdessen muss er bei Nichtzustimmung einen triftigen Grund nennen. Kommt es hier zu keiner Einigung, darfst du deinen Stellplatz nicht an andere weitervermieten. Jedoch hast du als Mieter:in in diesem Fall das Recht, den bestehenden Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Bitte bedenke dabei, dass dies allerdings nur dann möglich ist, wenn der Stellplatz nicht gemeinschaftlich mit einer Mietwohnung vermietet wurde. Denn in diesem Fall bildet der Parkplatz mit dem Wohnungsmietvertrag eine Einheit. Somit kann dieser nicht eigenständig gekündigt werden. Hier ist die Option der Teilkündigung bedauerlicherweise ausgeschlossen.
Vertragliche Regelungen: Das solltest du beachten
Du hast einen Stellplatz zu vermieten, möchtest dich jedoch vorab mit den vertraglichen Regelungen vertraut machen? Kein Problem: Wir verraten dir alles, was es in Bezug auf die vertraglichen Regelungen beim Vermieten einer Garage zu beachten gilt.
Zuerst einmal solltest du wissen, dass die Vermietung eines Parkplatzes sowohl über einen mündlichen als auch einen schriftlichen Vertrag geschlossen werden kann. Und hier spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Wohnwagen-Stellplatz, Duplex-Stellplatz und Co. handelt.
Entscheidest du dich für einen mündlichen Vertrag, darfst du für den vermieteten Stellplatz keine Nebenkosten abrechnen. Bei dieser Art von Vereinbarung greift das bürgerliche Recht. Nachteilig an einem mündlichen Vertrag ist die fehlende Beweiskraft. Denn weder Vermieter:innen noch Mieter:innen können nachweisen, welche Regelungen wirklich vereinbart wurden.
Du bevorzugst einen schriftlichen Vertrag und möchtest deinen Stellplatz gemeinsam mit einer Immobilie vermieten? So eignet sich hierfür ein einheitlicher Mietvertrag. Bei diesem Vertrag können weder Mieter noch Vermieter den Parkplatz unabhängig von der Wohnung kündigen. Zudem kannst du als Vermieter die Stellplatzmiete nicht unabhängig von der Miete für die Wohnung erhöhen. Neben dem einheitlichen Vertrag gibt es auch noch einen separaten Mietvertrag. Dieser kommt dann in Frage, wenn du deinen Stellplatz unabhängig von deiner Wohnung vermieten möchtest. Als Vermieter:in kannst du diesen Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen binnen der gesetzlichen Dreimonatsfrist oder der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.
Das gilt es zu beachten: Du vermietest einen klassischen Garagenparkplatz oder einen Stellplatz für Wohnwagen und bevorzugst einen separaten Mietvertrag? Dann solltest du bedenken, dass du für das Vermieten einer Garage Steuer bzw. Umsatzsteuer bezahlen musst. Diese beläuft sich auf 19 Prozent des Umsatzes und darf nicht durch eine entsprechende Vertragsklausel auf den Mieter umgelegt werden. Die Umsatzsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn du den Stellplatz unabhängig von deiner Immobilie vermietest. Außerdem gibt es noch eine weitere Ausnahme. Diese bezieht sich ausschließlich auf Kleinunternehmen, deren Umsatz die 22.000 Euro-Grenze nicht übersteigt. Sie sind nach §19 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit.
Stellplatz vermieten: Das darf in der Garage gelagert werden
Stellplätze dürfen ausschließlich zweckbestimmt Verwendung finden. Hierzu zählt zum Beispiel das Parken von Pkws sowie das Abstellen von Fahrrädern und anderen Verkehrsmitteln sowie Gegenständen, die im direkten Zusammenhang zum Fahrzeug stehen. Somit darf ein Parkplatz weder als Werkstatt noch als Hobbyraum zweckentfremdet werden. Verstößt dein:e Mieter:in gegen diese Auflage, so kannst du ihn abmahnen oder das Mietverhältnis kündigen.
Wissenswert: Neben dem/der Mieter:in dürfen auch andere Gäste den Stellplatz verwenden. Vorausgesetzt, diese werden nicht zu Dauergästen.
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