Schaustellerfahrzeuge in der StVO

Von Annalena B. 29 Oktober, 2024
4 minutes
Schaustellerfahrzeuge, Bild eines Kettenkarussels im Sonnenuntergang

Unter den Begriff des Schaustellers fallen sowohl Personen als auch Unternehmen, welche auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie anderen Veranstaltungen und Unterhaltungsattraktionen Fahrgeschäfte betreiben. Es sind oft Besitzer:innen von Karussells, Achterbahnen sowie Schießbuden, Spiel- und Gewinnbuden oder Geisterbahnen und anderen Fahrgeschäften. Auch Süßigkeitenbuden, Verkaufsstände für Essen und Getränke sowie Souvenirgeschäfte gehören zu den Besitztümern von Schausteller:innen. Natürlich müssen diese „Buden“ auch immer transportiert werden, wozu spezielle Fahrzeuge notwendig sind. Schaustellende sind mit Schaustellerfahrzeugen unterwegs und genau diese möchten wir dir in diesem Artikel näherbringen und dir zeigen, welche Regeln gelten.

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Vorschriften für Schaustellerfahrzeuge in der StVO

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967 handelt es sich bei einem Fahrzeug nach Schaustellerart um ein Fahrzeug, welches für die Verwendung im Schaustellgewerbe eingesetzt wird. Also ein Vehikel mit fest montierten Geräten bzw. Aufbauten, wozu auch die Buden und Karussells gehören. Demnach braucht auch dieses Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Übrigens können fehlende Korrektheiten auch dazu führen, dass du ohne das blaue Kennzeichen die KFZ-Steuer nachzahlen musst.

Ausnahmen und Verbote

Gemäß § 42 Abs.3 StVO sind die Schaustellerfahrzeuge bzw. die Fahrten nach Schaustellerart gesondert zu werten. Die betroffenen Fahrzeuge sind von den Fahrverboten, welche für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 42 Abs.1 und 2 StVO an den Wochenenden sowie den Feiertagen gelten, ausgenommen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Sattelzugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem hzG von mehr als 3,5t.

Wichtig zu wissen: Da Wohnwagen nicht unter diesen Begriff fallen, musst du nachweisen können, dass du als Schausteller unterwegs bist und den Wohnwagen aus genau diesem Grund mitführst.

Bildnachweis: Header ©AdobeStock_71578585, Florian Klamert

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