Euro-7-Abgasnorm: Alles, was du wissen musst!
Fahrzeuge wie Autos, Busse und andere Fortbewegungsmittel sollen in Zukunft in der Europäischen Union (EU) weniger schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit haben. Am 18. Dezember 2023 haben sich der Ministerrat und das EU-Parlament in Brüssel auf die Einführung der neuen Schadstoffnorm Euro 7 geeinigt. Diese Norm wird nicht nur Grenzwerte für schädliche Emissionen festlegen. Ebenfalls werden Anforderungen an Brems- und Reifenabrieb, die Langlebigkeit von Fahrzeugkomponenten und Systemen sowie die Lebensdauer der Autobatterie eingeführt. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Punkte, die du jetzt bereits über die geplante Verordnung für Personenkraftwagen wissen solltest.
Wann tritt die Euro-7-Norm in Kraft?
Die Einigung zwischen dem Ministerrat und dem EU-Parlament muss noch formell von den EU-Staaten und dem Europäischen Parlament gebilligt werden. Das EU-Parlament plant voraussichtlich die Annahme der Vereinbarung während der Plenarsitzung Mitte März 2024. Anschließend wird erwartet, dass der Rat den Standpunkt des Parlaments ohne Diskussion akzeptiert. Danach wird die Vereinbarung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Laut Parlamentsangaben gelten die Regeln 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten für die Typgenehmigung neuer Pkw-Modelle. Für die Erstzulassung neuer Pkw werden sie 42 Monate nach Inkrafttreten wirksam.
Angenommen, die Verordnung wird Ende des 2. Quartals 2024 veröffentlicht. Dann würde sie Ende des 4. Quartals 2026 für die Typgenehmigung (also für neu auf den Markt kommende Modelle) verbindich werden. Ende des 4. Quartals 2027 würde die Erstzulassung (also für alle neuen Zulassungen) folgen.
Das sind die neuen Euro-7-Grenzwerte
Die begrenzten Schadstoffe und die Emissionsmessgrenzwerte auf dem Prüfstand (WLTP) bleiben gegenüber der aktuellen Euro-6-Abgasnorm konstant. Allerdings gelten die Partikelgrenzwerte für alle Ottomotoren und nicht mehr nur für Ottomotoren mit Direkteinspritzung. Zudem wurde das Größenspektrum des Partikelzahl-Grenzwerts von bisher 23 Nanometern auf 10 Nanometern erweitert.
Die Konformitätsfaktoren für Emissionsmessungen im realen Straßenverkehr (RDE) bleiben ebenfalls unverändert im Vergleich zur aktuellen Euro-6-Abgasnorm.
Messung Prüfstand (WLTP Typ 1 Test) | Ottomotoren | Dieselmotoren |
Kohlenmonoxid CO (mg/km) | 1.000 | 500 |
Kohlenwasserstoffe HC (mg/km) | 100 | – |
Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe NMHC (mg/km) | 68 | – |
Stickoxide NOₓ (mg/km) | 60 | 80 |
HC + NOₓ (mg/km) | – | 170 |
Partikelmasse PM (mg/km) | 4,5 | 4,5 |
Partikelzahl PN (1/km) | 6,0*10¹¹ | 6,0*10¹¹ |
Der Entwurf für die Euro 7-Abgasnorm umfasst eine festgelegte Mindesthaltbarkeit: Nach acht Jahren oder 160.000 Kilometern muss immer noch mindestens 70 Prozent des ursprünglichen Energieinhalts vorhanden sein. Hierbei handelt es sich um eine zeitliche Vorgabe in Jahren und eine kilometerbasierte in Bezug auf die Fahrleistung. Aktuell wird noch über die Euro 7-Abgasnorm verhandelt. Die Europäische Kommission strebt an, dass sie ab dem 1. Juli 2025 für Neuzulassungen in Kraft tritt. Dies ist jedoch aufgrund der bürokratischen Prozesse in Brüssel wahrscheinlich nicht realistisch. Eine Umsetzung könnte möglicherweise erst Anfang 2027 erfolgen.
Was bedeutet das?
Für Verbraucher:innen stellen solche rechtlichen Vorgaben einen Schutz dar. Die Garantiebedingungen der Automobilindustrie sind letztlich freiwillige Zugeständnisse, die oft versteckte Fallstricke enthalten. Wenn beispielsweise häufiges Schnellladen dazu führt, dass die Garantie erlischt, wird sie nutzlos. Es ist daher von Vorteil, wenn der Gesetzgeber Mindeststandards sowie klare und verbindliche Verfahren festlegt, die nachvollziehbar sind. Nur so kann verhindert werden, dass die Hersteller eine geringe Ausfallquote einplanen und der Verbraucher unerwartet die Konsequenzen dieses Risikos trägt. Es liegt jedoch auf der Hand, wer letztendlich die Kosten dafür tragen müssen wird.
Die Automobilhersteller müssen sicherstellen, dass keine Manipulationen an Kilometerzählern, Einspritzsystemen, Antriebsbatterien, Emissionsminderungssystemen oder Steuergeräten vorgenommen werden können. Die genauen Details und Ausführungsvorschriften für diese Maßnahmen müssen jedoch noch festgelegt werden.
Zusätzlich wird die Einführung eines Onboard-Monitoring-Systems (OBM) verlangt, das in der Lage sein soll, Emissionsüberschreitungen zu erkennen. Stickoxide (NOₓ) müssen dabei über Sensoren gemessen werden, während Partikel (PM) durch ein mathematisches Modell ermittelt werden dürfen. Die Grenzwerte für diese Emissionen entsprechen den jeweiligen Prüfstandgrenzwerten, multipliziert mit einem Faktor von 2,5. Die genauen Anforderungen an das OBM müssen noch definiert werden.
Des Weiteren müssen alle Personenkraftwagen mit einem On-Board Fuel Consumption Monitoring System (OBFCM) ausgestattet sein, das den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch speichert. Dadurch entfällt die bisherige Ausnahmeregelung für reine Elektroautos sowie Fahrzeuge mit Gasantrieb (CNG, LPG).
Reifen- und Bremsabrieb
Die Euro 7-Norm bringt auch Regelungen zur Begrenzung nichtabgasbezogener Partikelemissionen aus Reifen- und Bremsenabrieb mit sich. Diese sind auch bekannt als „Non-Exhaust Particle Emission“ (Nicht-Abgas-Partikelemission). Das Testverfahren dafür orientiert sich an den Bedingungen der United Nations Regulation No. 117. Die genauen Grenzwerte für diese Emissionen müssen noch festgelegt werden. Es steht jedoch fest, dass diese Anforderungen auch für neue Reifen gelten werden, die als eigenständige technische Komponente betrachtet werden. Für Pkw-Reifen (Klasse C1) werden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 wirksam. Leichte Lastkraftwagen (C2) sind ab dem 1. April 2030 und schwere Lastkraftwagen (C3) ab dem 1. April 2032 betroffen.
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Des Weiteren werden auch nichtabgasbezogene Partikelemissionen aus Bremsenabrieb begrenzt. Das Prüfverfahren dafür basiert auf den Testbedingungen der United Nations Regulation No. 24. Bei der Einführung der Euro 7-Norm werden die Partikelmasse-Grenzwerte noch je nach Antriebsart differenziert: Für rein elektrische Fahrzeuge beträgt der Grenzwert für PM10 (Feinstaubpartikel) 3 mg/km, während für alle anderen Antriebsarten ein Grenzwert von 7 mg/km gilt. Ab 2035 soll ein einheitlicher Grenzwert von 3 mg/km unabhängig von der Antriebsart gelten. Zusätzlich soll ab 2030 ein Partikelzahl-Grenzwert eingeführt werden, dessen genaue Definition noch aussteht.
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