Gestohlenes Fahrrad gekauft – Folgen und rechtliche Konsequenzen

Von John Smith 6 März, 2020
4 minutes

Erfahren Sie in diesem Artikel, mit welchen Folgen Sie rechnen müssen, wenn Sie ohne es zu wissen, ein gestohlenes Fahrrad erworben haben.

Käufer müssen bei dem Kauf von gebrauchten Rädern stets auf der Hut sein. Es ist nicht selten, dass ein gebrauchtes Fahrrad zuvor gestohlen wurde. Ist dies der Fall, kann auch der unwissende Käufer rechtliche Probleme bekommen. Lesen Sie im Folgenden, welche Tipps Sie beim Fahrradkauf unbedingt beachten sollten.

In den freundlichen Monaten im Jahr, wo viele mit dem Rad unterwegs sind, steigt auch die Zahl der Diebstähle von Fahrrädern rapide an. Deshalb heißt es Vorsicht, wenn Sie ein gebrauchtes Fahrrad kaufen möchten. Denn, wer gebraucht ein Rad kauft, das zuvor gestohlen wurde, kann unter Umständen ebenfalls rechtliche Probleme bekommen.

Der Kauf von Diebesgut

Es kommt hierbei darauf an, ob der Käufer vorsätzlich oder nicht vorsätzlich gehandelt hat, als er das Rad kaufte. Ist sich der Käufer bei seinem Kauf bewusst, dass es sich bei seinem neuen Rad um Diebesgut handelt, macht dieser sich ebenfalls einer Straftat schuldig. Er erfüllt dann den Strafbestand der Hehlerei. Oft ist es allerdings schwierig, im Nachhinein den Vorsatz beim Kauf zu beweisen. Ist der Vorsatz nicht einwandfrei nachweisbar, so drohen dem Radkäufer keine rechtlichen Folgen.

Diebesgut – kein Eigentum möglich

Im Zivilrecht sieht dies allerdings schon anders aus. Denn in jedem Fall muss der Käufer, der ein gebrauchtes Fahrrad erworben hat, das zuvor gestohlen wurde, an den ursprünglichen Besitzer zurückgeben. Somit ist immer der eigentliche Besitzer bei einem Diebstahl geschützt. Dabei ist es unabhängig, ob der Käufer wusste, dass das Rad gestohlen wurde oder nicht. Der ursprüngliche Eigentümer kann das Rad immer zurückverlangen.

Rückgabe von Diebesgut

Wird ein gestohlenes Fahrrad verkauft, verstößt der Verkäufer gegen den Vertrag des Kaufes – selbst, wenn dieser nur durch einen Handschlag besiegelt wird. Die Eigentumsübertragung ist dann nicht rechtens. Es ist rechtlich so nicht möglich, dass dem Käufer die Eigentumsrechte übertragen werden, denn das Rad gehört dem Verkäufer rechtlich gar nicht. Wird also ein zuvor gestohlenes Fahrrad gekauft, so kann der Käufer den gezahlten Preis für das Rad von dem vermeintlichen Verkäufer zurückfordern. Wenn dem Verkäufer beim Verkauf sogar bewusst war, dass er gerade Diebesgut verkauft, kann von ihm sogar Schadensersatz verlangt werden.

Registrierte Fahrräder bieten Sicherheit für Käufer und Verkäufer

Es ist daher immer ratsam, sein Fahrrad auf den dafür vorgesehenen Plattformen im Internet mit der Rahmennummer registrieren zu lassen – so ist eine Absicherung gegeben. Für den Fall eines Diebstahls, kann das Fahrrad dann unkompliziert dem eigentlichen Besitzer zugeordnet werden.

Für die Diebe ist es ebenfalls riskanter, ein Fahrrad, mit einer registrierten Rahmennummer weiter zu verkaufen, da der eigentliche Besitzer stets schnell ermittelt werden könnte. Die Rahmennummer ist bei allen Rädern auf den Rahmen eingraviert. Auch kann das Rad selbst noch zusätzlich codiert werden. Fahrradhändler bieten die Codierung oft als zusätzlichen Service an. Auch die Polizei oder Fahrradclubs bieten dies an. Damit kann der rechtmäßige Besitzer eines Rades noch schneller zugeordnet werden.

Vertrag in Schriftform bietet Rechtsicherheit

Generell gilt, dass bei jedem Fahrradkauf auf einen entsprechenden Vertrag über den Kauf bestanden werden sollte. Gut ist es, wenn noch originale Kaufunterlagen des Rades vorhanden sind.

Mit diesen Dokumenten ist der Käufer auf der sicheren Seite, dass das Rad nicht zuvor gestohlen wurde. Im Vertrag über den Kauf sollte dann die Rahmennummer dokumentiert sein, genau wie die Personalausweisnummer und der vollständige Name des Verkäufers.

Bevor das Rad endgültig erworben wird, kann auch bei der örtlichen Polizei nachgefragt werden, ob das Fahrrad zuvor geklaut worden ist.

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