Unfall in der Fahrschule? Das kannst du jetzt tun!

Von Annalena B. 16 Oktober, 2023
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Fahrschule Unfall

Jeder, der schon einmal eine Fahrschule besucht hat, weiß, dass es während der Fahrstunden zu unvorhergesehenen Situationen kommen kann. Sei es während der Übungs- und Sonderfahrten, über Land auf der Autobahn oder bei Nachtfahrten. Es gibt viele Momente, in denen die Unsicherheit der Fahrschüler:innen mit dem Verkehrsgeschehen kollidiert. Doch was passiert, wenn es zu einem Unfall kommt?

Unfall bei der Fahrstunde gebaut – wer haftet?

Beim Fahren lernen in der Fahrschule sind unerwartete Situationen oft nicht zu vermeiden. Trotz aller Vorsicht und Instruktion können Fehler passieren. Schließlich werden während den Fahrstunden erste praktische Erfahrungen hinter dem Steuer gesammelt. Doch wer haftet, wenn Fahrschüler:innen einen Unfall verursachen? In den meisten Fällen die Fahrlehrer:innen. Denn diese gelten in der Regel laut § 2 Abs. 15 StVG als Führende des Fahrzeugs. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass jeder Unfall einzigartig ist und die Umstände variieren können. Es gibt Situationen, in denen Fahrschüler:innen eine Mitschuld zugesprochen wird. Beispielsweise wenn sie fahrlässig bzw. grob fahrlässig gehandelt haben. In solchen Fällen können sie mit rechtlichen Konsequenzen oder finanziellen Forderungen konfrontiert werden. Kurz gesagt, ihnen wird eine Teilschuld zugeschrieben. Deshalb ist es wichtig, nach einem Unfall alle Details zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Im Zweifelsfall sollte immer offen und ehrlich mit den Fahrlehrer:innen über den Vorfall gesprochen werden.

Hinweis: Fahrschüler:innen wird eine Teilschuld zugeschrieben, wenn sie bereits einen bestimmten Ausbildungsstand erreicht haben und der in der Fahrschule verursachte Unfall durch Fahrlässigkeit entstanden ist.

Was geschieht, wenn es während der Führerscheinprüfung zu einem Unfall kommt?

In so einem Fall wird die Führerscheinprüfung abgebrochen. Die Prüfung kann zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden, wenn die Schüler:innen sich nichts zuschulden kommen lassen haben. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kommen Vorsatz, Alkohol oder Drogen hinzu, kann sogar eine Sperrfrist verhängt werden. Diese muss abgewartet werden, bevor der nächste Führerscheinversuch gestartet werden kann.

Beispielszenario: 

Während der praktischen Fahrprüfung fährt die Fahrschülerin Julia auf einer innerstädtischen Hauptstraße. Sie befolgt alle Verkehrsregeln, hält den Sicherheitsabstand ein und beachtet die Geschwindigkeitsbegrenzung. Als sie sich einer Kreuzung nähert, an der sie Vorfahrt hat, kommt von rechts ein Autofahrer. Dieser ignoriert das Stoppschild ignoriert und fährt direkt in den Kreuzungsbereich ein. Julia bremst sofort und versucht auszuweichen, doch es ist zu spät. Das andere Fahrzeug kracht in die Beifahrerseite des Fahrschulautos.

Obwohl sich der Unfall während ihrer Prüfung ereignet hat, wird Julia keine Schuld zugewiesen, da der andere Fahrer das Stoppschild missachtet und die Vorfahrt nicht beachtet hat. Der Prüfer vermerkt den Vorfall und bestätigt, dass sich Julia korrekt verhalten hat. Ihre Fahrprüfung wird zwar vorerst abgebrochen, aber sie erhält die Möglichkeit, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos zu wiederholen.

 

Fahrschule Unfall

Wann zahlt die Versicherung?

Wer kommt für Schäden auf, wenn es in der Fahrschulstunde kracht? In Deutschland muss jedes Fahrzeug, das am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, mindestens haftpflichtversichert sein – das betrifft natürlich auch die Fahrzeuge von Fahrschulen. Bei Unfällen während des Fahrunterrichts springt in der Regel die Versicherung der Fahrschule ein, vor allem wenn andere Verkehrsteilnehmende geschädigt wird. Auf die Fahrschüler:innen kommen normalerweise keine Kosten zu. Außer ihnen kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. In diesem Fall könne sie für die Schäden am Fahrschulauto haftbar gemacht werden.

Es ist wichtig zu beachten: Wenn es zu einem Unfall mit einem Fahrschulauto kommt, fragen sich viele, ob die Fahrschüler:innen Ansprüche gegen die Fahrlehrer:innen geltend machen können. Schließlich werden diese aus rechtlicher Perspektive als Fahrzeugführende angesehen. Hierbei ziehen juristische Fachkräfte oft § 8 StVG heran, welcher Ansprüche zwischen Insassen grundsätzlich ausschließt. Dies bedeutet, dass ein Fahrschüler:innen nur dann Ansprüche stellen können, wenn ihren Fahrlehrer:innen konkret ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann.

Sonderfälle in der Fahrausbildung

Ein besonderer Fall im Kontext von Fahrschulunfällen betrifft die Motorradausbildung. Im Gegensatz zur Pkw-Ausbildung haben Fahrlehrer:innen hier keine Möglichkeit, direkt ins Fahrgeschehen einzugreifen. Daher findet § 2 Absatz 15 StVG hier keine Anwendung. Trotzdem können die Fahrlehrer:innen im Falle eines Unfalls zur Rechenschaft gezogen oder sogar zu Schmerzensgeldzahlungen an die Fahrschüler:innen verpflichtet werden. Die spezielle Rolle und die Verantwortung der Fahrlehrer:innen stehen dabei im Vordergrund. Die Aufgaben und Herausforderungen, die sie den Schüler:innen stellen, müssen deren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Nur wenn sichergestellt ist, dass Fahrschüler:innen die Grundvoraussetzungen für eine sichere Fahrt erfüllt haben, sollten sie im realen Verkehr teilnehmen. Ein sorgfältiges und stufenweises Training ist dabei essenziell. Sollten Fahrlehrer:innen beispielsweise bereits nach kurzer Ausbildungszeit eine anspruchsvolle Überlandfahrt anordnen, können sie für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht werden.

Ein zu schnelles Fahren oder das Übersehen einer roten Ampel durch Fahrschüler:innen führt in der Regel ebenfalls nicht dazu, dass diese die Konsequenzen dafür tragen. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) legt fest, dass Fahrlehrer:innen als verantwortliche Kraftfahrzeugführer angesehen werden, solange die Fahrschüler:innen noch keine offizielle Fahrerlaubnis in der Tasche haben. In der Praxis bedeutet das: Wird während einer Fahrstunde oder während der Prüfungsfahrt geblitzt, so müssen Fahrlehrer:innen das Bußgeld zahlen. Außerdem können sie laut TÜV Nord Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg erhalten. Interessant ist, dass diese Regelung nicht nur während der eigentlichen Fahrstunden gilt. Sie erstreckt sich auch auf die Fahrten zur Prüfung und von dieser zurück. Schließlich verfügen die Fahrlehrer:innen über die zusätzlichen Pedale und könnten bei Bedarf jederzeit eingreifen. Doch es gibt Ausnahmen: In der Vergangenheit wurden Urteile gesprochen, in denen auch der Fahrschüler:innen zur Haftung herangezogen wurden. Das betraf allerdings Situationen, in denen sie ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag legten, dass die Fahrlehrer:innen dieses in keiner Weise vorhersehen konnten.

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Bildnachweis: Header ©AdobeStock_485613017; Guntar Feldmann, Bild 1 ©AdobeStock_388074676; Vlad

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