Wiederherstellungsklausel kurz erklärt

Von Erik Lehnert 11 Oktober, 2023
4 minutes
Vertrag Anfechten

Die Gebäudeversicherung fällt unter den Begriff der Neuwertversicherung. Für den Versicherten bedeutet dies, dass die jeweilige Versicherungsgesellschaft, mit der der entsprechende Vertrag abgeschlossen wurde, ein beschädigtes oder völlig zerstörtes Gebäude oder Objekt zum Neuwert ersetzen muss.

Allerdings muss der Versicherungsnehmer aufgrund der so genannten strengen Wiederherstellungsklausel sicherstellen, dass er innerhalb von drei Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung getroffen hat.

Die Klausel in der Gebäudeversicherung dient dazu, den Versicherten zur schnellstmöglichen Behebung des Schadens anzuhalten. In seltenen Fällen kann der Versicherungsnehmer sich auch dafür entscheiden die Entschädigungssumme der Versicherung anderweitig verwenden.

Was ist eine Wiederherstellungsklausel?

Aus versicherungstechnischer Sicht wird zwischen „einfachen“ und „strengen“ Wiederherstellungsklauseln unterschieden:

  • Einfache Wiederherstellungsklausel: Diese Klausel soll davor schützen, dass eine eventuelle Entschädigungszahlung nicht für beispielsweise den Wiederaufbau von einem Gebäude verwendet wird. Wenn in der Gebäudeversicherung nicht anders festgelegt wurde, werden Leistungen erst dann freigegeben, wenn entsprechende Belege vorliegen.

Hinweis: einfache Wiederherstellungsklauseln fallen unter den Begriff „ reine Fälligkeitsregelungen“. In neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind einfache Widerherstellungsklauseln nicht mehr enthalten.

  • Strenge Wiederherstellungsklausel: Diese sehen einen bestimmten Zeitraum vor, in denen eine Wiedererrichtung geschehen muss. Laut Versicherungsvertragsgesetz (§ 97- 102 VersVG) sind die Vereinbarungen nicht gesetzwidrig und somit zulässig.

Hauseigentümer oder diejenigen, die es werden möchten, sollten darauf achten, ob eine Wiederherstellungsklausel im Versicherungsvertrag enthalten ist. Sollte es zu einem größeren Schaden kommen zahlt die Versicherung eine Zeitwertentschädigung, im Falle einer guten Klausel ggf. sogar den Neuwert.

Bildnachweise: Headerbild ©AdobeStock_627940305_dikushin

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