Wegeunfall: Das solltest du wissen

Von Linda 20 Juli, 2023
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wegeunfall

Du hast einen Wegeunfall erlitten? Wir verraten dir, welche Leistungen dir jetzt zustehen und warum die gesetzliche Unfallversicherung einen Wegeunfall als solchen anerkennen muss. Außerdem geben wir dir zahlreiche Informationen für dein weiteres Vorgehen mit an die Hand.

Was ist ein sogenannter Wegeunfall?

Vielleicht stellst auch du dir die Frage, was ein Wegeunfall überhaupt ist? Dabei ist die Definition recht simpel: Wegeunfälle liegen immer dann vor, wenn sich Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignen. Versichert sind Arbeitnehmende allerdings nur auf direktem Wege sowie auf Umwegen, die zwingend erforderlich sind. Hierzu zählt zum Beispiel der Weg zum Kindergarten, um die Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen. Oder aber ein längerer Anfahrtsweg, wenn sich dadurch der Arbeitsplatz schneller erreichen lässt.

Doch worin liegt nun der Unterschied zwischen einem Wegeunfall und einem Arbeitsunfall beziehungsweise Dienstunfall? Arbeits- und Dienstunfälle ereignen sich anders als Wegeunfälle direkt bei der Arbeit oder im Dienst. Nichtsdestotrotz gelten sogenannte Wegeunfälle versicherungsrechtlich ebenfalls als Arbeitsunfälle.

Arbeitsunfall und Wegeunfall: Diese Leistungen stehen dir zu

Hattest du einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall, stehen dir im Grunde genommen exakt die gleichen Leistungen wie bei einer Berufserkrankung zu:

  • Lohnfortzahlung: Wie bei klassischen Erkrankungen hast du auch im Falle einer Krankschreibung aufgrund eines Wegeunfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das heißt, du bekommst die ersten sechs Wochen deiner Arbeitsunfähigkeit dennoch deinen vollen Lohn.
  • Verletztengeld: Sobald dein Anspruch auf Lohnfortzahlung endet, deine Arbeitsunfähigkeit aber weiterhin bestehen bleibt, greift normalerweise das Verletztengeld der Krankenkasse. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass du Mitglied einer gesetzlichen Unfallversicherung bist. Dieses beträgt 80 Prozent deines Bruttogehalts. Die Zahlung endet, sobald du wieder voll arbeitsfähig bist. Dasselbe gilt, wenn ein Anspruch auf das sogenannte Übergangsgeld für medizinische oder berufliche Rehabilitation besteht. Steht fest, dass du trotz Rehabilitationsmaßnahmen in Zukunft nicht mehr arbeitsfähig sein wirst, endet dein Anspruch auf Verletztengeld nach 78 Wochen. In diesem Fall steht dir normalerweise die Verletztenrente zu.
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Wegeunfall: Voraussetzungen und Pflichten

Da es sich bei einem Wegeunfall ebenfalls um einen Arbeitsunfall handelt, gilt der Versicherungsschutz hier für den exakt gleichen Personenkreis. Dieser besteht aus Arbeitnehmenden, Studierenden, Schüler:innen, Ehrenamtlichen sowie aus Personen, die ihre Angehörigen in ihrem eigenen Zuhause pflegen.

Wann gilt ein Unfall als Wegeunfall?

Gehörst du zu einer der oben genannten Personengruppen, kann ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Wegeunfall gelten. Allerdings müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Weg zur Arbeit beginnt mit dem Verlassen der Haustür deines Wohngebäudes und endet dort auch wieder. Das bedeutet: Sobald du die Eingangstüre passiert hast, befindest du dich nicht mehr auf dem Arbeitsweg. Stürzt du also im Treppenhaus, handelt es sich nicht mehr um einen Wegeunfall.
  • Generell gilt der Versicherungsschutz nicht mehr, wenn du von deinem direkten Arbeitsweg abweichst. Es gibt aber Ausnahmen. Zum Beispiel dann, wenn dies im Rahmen einer Fahrgemeinschaft geschieht. Auch, wenn du dein Kind aufgrund deiner beruflichen Tätigkeit zum Betreuungsplatz bringen musst, ist dieser Umweg legitim und der Unfall kann dennoch als Wegeunfall gewertet werden.

Pflichten für Angestellte

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen den Unfall über einen speziellen Vordruck melden. Hierfür sind folgende Informationen nötig:

  • Die Mitgliedsnummer deines Unternehmens
  • Die zuständige Krankenkasse
  • Anschrift und Name (Vor- und Nachname)
  • Zeit und Ort des Wegeunfalls
  • Genaue Beschreibung der Verletzung
  • Daten des Durchgangsarztes, denn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind dazu verpflichtet, nach einem Wegeunfall für die Erstbehandlung einen Durchgangsarzt aufzusuchen.

Diese Pflichten hat der Arbeitgebende

Arbeitgebende unterliegen der Meldepflicht. Das heißt, sie müssen den Wegeunfall direkt bei der Berufsgenossenschaft melden. Diese bewertet den Vorfall dann anhand der eingereichten Angaben entweder als Wegeunfall oder aber als Freizeitunfall.

  • Tödliche Unfälle müssen unmittelbar gemeldet werden. Zudem muss auch die oberste Landesbehörde darüber informiert werden.
  • Bei „normalen“ Wegeunfällen muss die Meldung spätestens drei Tage nach dem Ereignis erfolgen.
  • Ist ein Arbeitnehmender länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber die Höhe des Regelentgelts berechnen. Anschließend muss er diese Information an den Versicherungsträger übermitteln.
  • Die Drei-Tages-Frist ist gesetzlich geregelt, da Wegeunfälle mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von weniger als drei Tagen nicht der gesetzlichen Meldepflicht unterliegen.

Versicherung vs. Berufsgenossenschaft: Wer zahlt was?

Die Frage „Wer zahlt bei einem Wegeunfall?“ ist durchaus berechtigt. Je nach Unfallart kommt entweder die gesetzliche Unfallversicherung oder aber die Berufsgenossenschaft für die Schadensregulierung auf. Im Falle eines Arbeitsunfalls vertritt die Berufsgenossenschaft die gesetzliche Unfallversicherung. Anders schaut es bei einem Wegeunfall aus. Hier übernimmt die Berufsgenossenschaft nur die Kosten für die gesundheitlichen Folgen der Geschädigten. Jedoch haftet sie bei einem Wegeunfall nicht für Sachschäden sowie Personenschäden, da diese normalerweise über die Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Wegeunfall melden: So geht’s

Der Wegeunfall ist immer dann zu melden, wenn der oder die Arbeitnehmende aufgrund der Verletzungen länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. In diesem Fall musst du die Berufsgenossenschaft über ein spezielles Formular über den Wegeunfall / Arbeitsunfall informieren. Hier spricht man auch von einer Unfallanzeige, die für die spätere Schadensregulierung wichtig ist. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser die Unfallanzeige unterschreiben. Eine solche Anzeige ist spätestens dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Schadensansprüche beim Unfallverursachenden geltend machen will.

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