Fahrradscheinwerfer optimal einstellen – Leuchtweite und Blendfaktor
Eine moderne Fahrradbeleuchtung hat im Grunde so gar nichts mehr mit Funzeln und Dynamos älterer Baujahre zu tun. In vielen Punkten ist die Leuchtkraft ungleich höher und somit müssen auch entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, damit zu helle Leuchten den Gegenverkehr nicht blenden können. Fahrradfahrer, aber auch entgegenkommende PKW können von einer falsch eingestellten Fahrradbeleuchtung massiv beeinträchtigt werden.
Helligkeit – Die Faktoren müssen stimmen
Die Straßenverkehrsordnung schreibt eine Mindesthelligkeit für Fahrradlampen vor. Dabei muss diese grundsätzlich 10 Lux oder mehr betragen, die entsprechenden Angaben lassen sich in der Regel auf den gekauften Produkten finden. Was die maximale Helligkeit betrifft, gibt es aber keine festgelegte Obergrenze. Dies bedeutet, dass auch sehr intensives Licht, wie dies bei vielen LEDs der Fall ist, genutzt werden kann.
Für den Rückstrahler gibt es bei der Helligkeit keine genauen Angaben, jedoch muss das Licht so ausgelegt sein, dass es im Dunkeln hervorragend erkannt werden kann.
Keine Blinklichter
Die Straßenverkehrsordnung schreibt eindeutig vor, dass in keinem Fall Blinklichter an einem Fahrrad installiert werden dürfen. Dies könnte andere Verkehrsteilnehmer ablenken und zudem dazu führen, dass es bei zu großer Helligkeit zu einem Verblitzen der Augen kommen kann.
Wer dennoch Blinklichter an seinem Fahrrad installiert, der muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Übrigens sind Blinklichter auch dann verboten, wenn diese als Verkehrszeichen dienen – also beispielsweise das Abbiegen anzeigen sollen. Derartige Vorrichtungen sind nur motorisierten Fahrzeugen vorbehalten.
Richtige Justierung für blendfreie Sicht
Die Fahrradbeleuchtung muss grundsätzlich so eingestellt werden, dass diese eine gewisse Leuchtweite erreicht, aber der Lichtkegel dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Grundsätzlich gilt, dass die Leuchtweite zwar mehr als fünf Meter betragen muss, in dieser Entfernung der Lichtkegel aber nur noch halb so hoch wie am Fahrrad selbst abgestrahlt werden darf. Hierdurch erfahren andere Verkehrsteilnehmer keine Blendung, vor allem dann nicht, wenn es sich um intensives LED Licht handelt.
In der Straßenverkehrsordnung haben sich zu diesem Thema einige Aspekte geändert, sodass es heute auch erlaubt ist, externe Beleuchtung zu verwenden. Somit müssen die Lampen nicht mehr fest am Fahrrad montiert sein, es können auch LED Lampen auf Basis von Akkus oder Batterien genutzt werden. Diese werden dann für gewöhnlich am Lenker befestigt. Auch hier gelten aber die gleichen Voraussetzungen wie bei den Standardleuchtmitteln. Die Leuchtweite muss mehr als fünf Meter betragen, der Lichtkegel darf hier aber auch nur halb so hoch sein, wie dies direkt am Fahrrad der Fall ist.
Strafen für zu geringe Leuchtweite
Im Übrigen kann auch eine zu geringe Leuchtweite nach der Straßenverkehrsordnung ein Bußgeld nach sich ziehen. Fällt der Lichtkegel beispielsweise schon nach zwei Metern direkt auf den Boden, so ist die eigene und die Sicherheit von anderen gefährdet, denn der Fahrer kann nicht erkennen, was sich in größerem Abstand vor ihm auf der Straße befindet.
Lichtkegelmessung
Bei polizeilichen Kontrollen kann daher eine entsprechende Messung des Lichtkegels erfolgen, um die Leuchtweite genau zu ermitteln. Sollten hier erhebliche Abweichungen vorgefunden werden, die die Sicherheit beeinträchtigen, kann dies auch zur Stilllegung des Gefährtes führen. In der Regel sehen Polizeibeamte aber auch bei einer geringen Leuchtweite von weiteren Maßnahmen ab und belassen es bei einem Hinweis. Schließlich hat man ja sein Fahrrad mit einer Beleuchtung ausgestattet.