Beifahrer oder Beifahrerin auf dem Blitzerfoto – Der Schlüssel zur Identifizierung?

Von Annalena B. 25 Oktober, 2023
4 minutes
Blitzerfoto Beifahrer

Viele Raser:innen argumentieren gern mit schlecht erkennbaren Beweisbildern, um einer Strafe zu entgehen. Was ist jedoch, wenn dein:e Beifahrer:in eindeutig zu erkennen ist? Dürfen diese Bilder als Beweis vor Gericht dienen? Das verraten wir dir in diesem Beitrag.

Beifahrer:in auf dem Blitzerfoto – in der Regel wird diese:r unkenntlich gemacht

In der Regel ist der Beifahrer oder die Beifahrerin auf Blitzerfotos unkenntlich. Und zwar, sobald Die Behörden die Fotos an den:die Bürger:in schicken. Auf den Originalfotos sind die Personen auf dem Beifahrersitz aber nicht verpixelt. Daher dürfen die zuständigen Behörden auch das Foto dieser Person zu Ermittlungszwecken nutzen.

So bewertet die Datenschutz Aufsichtsbehörde Blitzerfotos von Beifahrer:innen

Grundsätzlich gelten Anfertigungen von Beweisbildern als ein Eingriff in das sogenannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies bedeutet, dass jede Person Anspruch auf den Schutz der eigenen personenbezogenen Daten hat. Über die Preisgabe sowie Verwendung dieser Daten kann einzig sie selbst bestimmen.

Die Fotos stellen keinen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht dar

Dieses Recht lässt sich aber durch gewisse Gesetze einschränken. Dazu zählt beispielsweise der Paragraf § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Zusammen mit Paragrafen § 46 Abs. 1 des Gesetzes für Ordnungswidrigkeiten (OWIG) hebt er das Recht am Bild auf. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht den Eingriff in das genannte Recht bei Blitzerfotos als gerechtfertigt an. Dies bedeutet, dass Anfertigungen von Bildern erlaubt sind, wenn diese der Erforschung eines Sachverhalts dienen.

So lassen sich dann auch Blitzerfotos von Beifahrer:innen heranziehen. Denn sie können helfen, den Aufenthaltsort der beschuldigten Person zu ermitteln. Die Datenschutzbehörde prüft übrigens nicht, ob die fehlende Verpixelung von Beifahrenden korrekt ist. Die Datenschutzaufsicht ist nur dazu befugt, Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen festzustellen.

Blitzerfotos vom Beifahrer sind auf den Originalen der Behörde nicht verpixelt

Du fragst dich nun vielleicht: Warum könnten die ermittelnden Behörden überhaupt ein Bild von deinem:deiner Beifahrer:in haben. Und nicht bloß von dir als Fahrzeughalter:in. Dies liegt daran, dass die Personen auf dem Beifahrersitz auf Originalfotos noch nicht unkenntlich gemacht wurden. Für den internen Gebrauch dürfen ermittelnden Behörden demnach auf unverpixelte Fotos zurückgreifen.

So kann das Blitzerfoto von Beifahrer:innen oder Beifahrerin als Indiz vor Gericht dienen

Dürfen Behörden nun Blitzerfotos von Beifahrenden als Indiz vor Gericht verwenden? Eindeutig ja! Am Oberlandesgericht Oldenburg versuchte ein Mann beispielsweise gegen ein Bußgeld von 150 Euro vorzugehen.

So lief das Verfahren ab

Der Angeklagte war also zu der Geldstrafe von 150 Euro verurteilt worden. Denn er hatte grob fahrlässig nicht genügend Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten. Er wehrte sich gegen den Bescheid und argumentierte damit, dass er nicht der Fahrer gewesen sei. Die Durchsicht der Akten ergab, dass der Angeklagte auf den Fotoaufnahmen wirklich nicht eindeutig erkennbar war.

Der zuständige Richter verwies jedoch auf die eindeutig erkennbare Tochter des Mannes auf dem Beifahrersitz. Diese berief sich daraufhin auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Und zwar mit der Argumentation, dass sie in diesem Verfahren nicht verdächtigt sei. Das Amtsgericht zog das Bild der Tochter als Beifahrerin des Angeklagten dennoch als Beweis hinzu. Es wollte den Mann rechtmäßig verurteilen. Dieser wiederum wandte sich an das Oberlandesgericht Oldenburg.

Das entschied der Senat

Obwohl der Senat in diesem Fall Nachholbedarf bezüglich der Beweiserhebung sah: Gleichzeitig betrachtete er den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als gerechtfertigt. Grundsätzlich sind Beifahrende auf Beweisfotos unkenntlich zu machen. Geschieht dies jedoch nicht und gelangen Bilder unverpixelt in die Beweisakte, dürfen diese auch verwendet werden.

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Bildnachweis: Header ©AdobeStock_19657088; Ingo Bartussek

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