Fußgängerzone

Von Julia Schäfer 10 Mai, 2023
4 minutes
Fußgängerzone

Bummeln in der Fußgängerzone, hier und da ein Schaufenster anschauen, gemütlich ein Eis essen – herrlich! Doch plötzlich flitzt ein Segway an einem vorbei, dicht gefolgt von einem rasanten Radfahrenden! Und da hinten stellt jemand einfach sein Auto ab. Doch ist das eigentlich erlaubt?

Fußgängerzone: Diese Regeln gelten

Im Allgemeinen ist die Fußgängerzone für Fahrzeuge tabu. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Diese sind zu Beginn der Zone durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet.

Darfst du als Motorrad-, Auto- oder Lkw-Fahrer:innen aufgrund von Sondergenehmigungen in der Zone fahren, musst du besondere Vorschriften einhalten.

Das gilt insbesondere für dein Tempo. Die Geschwindigkeit musst du deutlich reduzieren. Sei besonders aufmerksam, um Unfälle zu vermeiden. Alles andere könnte dir im Schadenfall als grob fahrlässig angekreidet werden.

Fußgängerzone laut StVO

Bei dem Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ handelt es sich laut StVO um das Schild 242.1. Darauf ist auf einem weißen Hintergrund mit schwarzem Rand in der Mitte ein blauer Kreis mit einer Frau mit Kind abgebildet. Unter dem Kreis steht das Wort „Zone“.

Achtung: Nicht zu verwechseln mit einem Fußgängerüberweg!

Bist du als Fußgänger:in unterwegs, hast du in der Fußgängerzone Vorrang. Sei trotzte achtsam und vorsichtig. Vor allem, wenn eine befahrene Straße die „FuZo“ kreuzt. Dann musst du dich natürlich an die Ampelregelung beim Überqueren halten.

Autofahren in Fußgängerzonen: Was ist erlaubt?

Das Autofahren in der Fußgängerzone ist nur dann erlaubt, wenn ein besonderes Verkehrsschild darauf hinweist. Oft sind Fußgängerzonen beispielsweise zu bestimmten Uhrzeiten für den Autoverkehr freigegeben.

Doch auch wenn es Ausnahmeregelungen gibt – du darfst in der Fußgängerzone nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Missachtest du diese Regel, könnte es beispielsweise zu einem Unfall mit Personenschaden kommen.

Parken in der Fußgängerzone

Einfach so den Wagen in der Fußgängerzone abstellen und einkaufen gehen, ist verboten. Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen.

Zum Beispiel, wenn du Anwohner:in bist. Dann kannst du dir eine speziellen Bewohnerparkausweis anschaffen.

In einigen Städten ist das Parken in der Fußgängerzone für Anwohner auch ohne diese Sondergenehmigung gestattet. Dann weist in der Regel ein zusätzliches Schild mit der Aufschrift „Anlieger frei“ darauf hin.

Willst du in einer Fußgängerzone einen Umzug erledigen, informierst du dich am besten vorab bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt. Dort kannst du einen Antrag stellen, damit du zu einer bestimmten Zeit in der Fußgängerzone parken darfst.

Unser Tipp: Die meisten Städte haben heute ein gut funktionierendes Parkleitsystem. Mit dessen Hilfe findest du sicher einen Parkplatz außerhalb der Fußgängerzone.

Ausnahmeregel Lieferverkehr

Lieferfahrzeugen ist das Fahren in einer Fußgängerzone meist nur zu gewissen Uhrzeiten gestattet. Dann müssen die Fahrzeuge auch den kürzesten Weg für die An- und Abfahrt wählen. Zudem gilt es, die Ware so schnell wie möglich zu verladen.

Das gilt für Segways, Inlineskates und Fahrräder

Für Inlineskater:innen gelten die Regeln des Fußgängerverkehrs. Sie dürfen auch in Fußgängerzonen fahren – allerdings immer nur in Schrittgeschwindigkeit. Gleiches gilt auch für Segway-Fahrer:innen.

Bei Radfahrer:innen sieht die Sache anders aus. Generell gilt: Absteigen und schieben. Tust du das nicht, riskierst du ein Bußgeld.

Gibt’s jedoch ein Zusatzschild, das Fahrradfahrer:innen das Fahren in der Fußgängerzone erlaubt, gilt auch hier: Schrittgeschwindigkeit!

Geschäfte und Unternehmen in Fußgängerzonen haben oft teure Einrichtungsgegenstände und Inventar. Eine Gegenstandversicherung schützt vor finanziellen Verlusten durch Diebstahl, Vandalismus oder andere Schäden an Inventar und Einrichtungen.

Verstoß im verkehrsberuhigtem Bereich: Diese Bußgelder drohen

Hältst du dich nicht an die Regeln der  „Fußgängerzonen-Regeln, musst du unter Umständen tief in die Tasche greifen.

Unter anderem können diese Bußgelder drohen: 

  • unerlaubtes Parken: 55 Euro
  • mit dem Auto in der Fußgängerzone fahren: 20 Euro
  • mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone fahren: 15 Euro
  • Fahren mit Gefährdung eines Fußgängers: 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg
  • schneller als Schrittgeschwindigkeit: 15 Euro

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Bildnachweis:
Headerbild: ©AdobeStock_24093161 ; Franz Pfluegl

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