Amtshaftung: Voraussetzungen, Definition & Ablauf

Es gibt Fälle, bei denen du den Staat für Schadenersatz verantwortlich machen kannst. Das ist möglich, wenn der Schaden durch einen Beamten oder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verursacht wurde. Das wird als Amtshaftung bezeichnet. Damit diese Haftungsform vorliegt, müssen aber verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Darüber hinaus gibt es auch Ausschlusskriterien. Alles was du wissen musst, erfährst du im Folgenden.
Was versteht man unter Amtshaftung?
Unter bestimmten Umständen muss der Staat für entstandene Schäden aufkommen. Das ist der Fall, wenn diese durch einen Amtsverwalter des Staates verursacht wurden. Beispiele für solche Amtsverwalter sind Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Die Schäden müssen von den Amtsverwaltern oder Amtsverwalterinnen während der Ausübung ihres Amtes verursacht worden sein.
Amtshaftung: Rechtliche Grundlagen
Allerdings werden nicht alle Schäden automatisch vom Staat übernommen. Grundsätzlich haften die Amtsverwalter und Amtsverwalterinnen zunächst für einen verursachten Schaden. Das ist im Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt (§839 BGB). Dieser Paragraf ist seit dem 1. Januar 1900 gültig. In ihm findet sich die folgende Formulierung:
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. […]“
Im Artikel 34 des Grundgesetzes (Art. 34 GG) ist festgelegt, in welchen Fällen die Haftung vom Staat übernommen wird. In einigen Fällen übernehmen die Behörden die Regulierung des Schadens zunächst, verlangen den Schadensersatz aber später von der beschäftigten Person zurück. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn diese Person absichtlich den Schaden herbeigeführt hat. Der besagte Artikel hat die folgende Aussage:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. […]“
Darüber hinaus wird auch überprüft, ob die geschädigte Person selbst eine Schuld an dem Schaden trägt. Stellst du einen solchen Schaden fest, musst du innerhalb von drei Jahren deinen Anspruch geltend machen. Ansonsten verjährt dieser Anspruch. Die Frist beginnt, sobald du von dem Schaden und der Verletzung der Amtspflicht weißt. Damit du deinen Anspruch geltend machen kannst, solltest du dich immer an einen Anwalt wenden.

Voraussetzungen und Anspruch
Es gibt einige Voraussetzungen für die Amtshaftung. Die folgenden Punkte müssen laut Artikel 34 des Grundgesetzes erfüllt sein:
- Es ist ein Schaden entstanden.
- Der Schaden entstand durch das Handeln einer amtstragenden Person.
- Die amtstragende Person hat ihren Dienst ausgeübt.
- Die Person hat eine Amtspflicht verletzt.
- Es liegt eine Drittbezogenheit vor. Das heißt, dass die Amtspflicht dem Schutz des Geschädigten dienen sollte.
- Die amtstragende Person hat den Schaden verschuldet.
- Es gibt einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Handeln der amtstragenden Person und dem entstandenen Schaden.
Wichtig ist vor allem die Kausalität. Der Schaden muss unmittelbar durch das Handeln der amtstragenden Person entstanden sein. Anders sieht es aus, wenn der Schaden auch ohne das Handeln der Person entstanden wäre. Dann ist die Amtshaftung ausgeschlossen. In diesem Fall hast du keinen Anspruch auf einen Schadensersatz.
Des Weiteren muss der Schaden auch eine finanzielle Komponente aufweisen. Durch eine Amtshaftung wird nur ein finanzieller Ersatz geleistet. Auch eine Zahlung von Schmerzensgeld ist möglich.
Damit ein Anspruch auf eine Amtshaftung besteht, muss die amtstragende Person ihre Amtspflicht verletzt haben. Dabei muss vorsätzlich oder fahrlässiges Handeln der Fall sein. Das kann zum Beispiel auch durch eine Tätigkeit gegeben sein, die der Beamte oder die Beamtin hätte unterlassen sollen. Darüber hinaus kann auch ein unverhältnismäßiges Handeln zu einer Amtshaftung führen. Ein mögliches Beispiel für diesen Punkt könnte ein Polizeieinsatz sein, der mit unangemessener Härte erfolgt. Dabei kann es zum Beispiel zu einer Körperverletzung kommen oder der Beschädigung von Gegenständen. Als geschädigte Person kannst du dann einen Anspruch aus Schadensersatz geltend machen.
Es gibt aber auch Fälle, die deutlich harmloser sind. Auch bei Bürotätigkeiten kann es zu Schadensfällen kommen. Die Beamten und Beamtinnen haben die Pflicht, Anträge fristgemäß zu bearbeiten und darüber hinaus Auskünfte unmissverständlich zu erteilen. Eine verzögerte Eintragung ins Grundbuch kann zum Beispiel zu einem finanziellen Schaden führen. Dann kann ein Anspruch auf Amtshaftung bestehen. Ein weiteres Beispiel kann ein schlampiges Aufstellen von Verkehrsschildern sein. Damit kann eine unklare Vorfahrtsregelung entstehen und es kann zu Unfällen kommen.
Die Handlung muss auch immer den Zweck haben, ein öffentliches Amt auszuüben. Wenn ein Beamter oder eine Beamtin im Dienst ist, erfüllt nicht unbedingt jede Handlung diese Voraussetzung.
Ausschluss der Amtshaftung
Wenn es um einen Anspruch auf Amtshaftung geht, muss der Fall die bisher genannten Kriterien erfüllen. Andernfalls wird der Schaden nicht durch den Staat reguliert. Das Gleiche gilt, wenn andere Möglichkeiten auf Schadensersatz bestehen. Deinen Schadensersatz kannst du erst dann gegenüber einem Amtsträger oder einer Amtsträgerin geltend machen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt.
Manchmal kannst du einen Schaden abwenden. Bei einem Fall von Amtshaftung kann es zum Beispiel auch durch die Nutzung eines Rechtsmittels geschehen. Das kann unter anderem ein Widerspruch oder eine Klage sein. Hast du die Nutzung dieser Mittel versäumt und es ist ein Schaden dadurch entstanden, verlierst du deinen Anspruch auf Amtshaftung.
Darüber hinaus kann auch ein verjährter Schaden nicht durch die Amtshaftung reguliert werden. Wie bereits beschrieben, umfasst die Verjährungsfrist einer Amtshaftung grundsätzlich drei Jahre. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem die geschädigte Person davon erfahren hat. Wenn du aber durch grobe Fahrlässigkeit deinerseits nicht von dem Anspruch erfahren hast, läuft die Frist trotzdem. Gibt es mehrere Amtspflichtverletzungen, läuft für jeden Teil eine einzelne Verjährungsfrist.
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